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Rentenbezug im Alter
Gesetzliche Grundlage
Voraussetzungen für die Regelaltersrente
Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige
Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen
Rentenabschläge
Neuregelungen zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Bescheid / Rechtsbehelf
Beginn, Zahlung, Höhe der Altersrenten
Teil- / Vollrentenbezug
Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher ab 01.04.2003

Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50 %), berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.

Versicherte, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben, genießen ebenfalls Vertrauensschutz. Auch hier besteht weiterhin Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zählen nicht zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten.

Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst , Kriegsgefangenschaft)
  • Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • Berücksichtigungszeiten Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

Wichtig !
Ab dem 01.01.2001 reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aus. Es muss künftig grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen.
Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden. Sie haben auch dann einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltendem Recht sind.

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