Durch die " Hartz "-Gesetze wurde mit Wirkung ab 01.04.2003 die für
geltende bisherige rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,- EUR auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 340,- EUR monatlich, angehoben. Durch die Bezugnahme auf die sich zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße ist die Hinzuverdienstgrenze dynamisch gestaltet und ändert sich daher zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt für Rentenbezugszeiten ab 01.04.2003 und ist somit sowohl von Neurentnern als auch von Rentnern, die bereits eine entsprechende Rente beziehen, zu beachten. Sie gilt ferner unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet erzielt werden. Ab 01.01.2004 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 345,- EUR.
Eine entsprechende Anhebung erfolgt auch bei der Prüfung, ob eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten ist.
Die 400,- Euro Grenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs) gilt nicht als Grenzwert für den rentenunschädlichen Hinzuverdienst.