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Rentenbezug im Alter
Gesetzliche Grundlage
Voraussetzungen für die Regelaltersrente
Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige
Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen
Rentenabschläge
Neuregelungen zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Bescheid / Rechtsbehelf
Beginn, Zahlung, Höhe der Altersrenten
Teil- / Vollrentenbezug
Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher ab 01.04.2003

Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslosen gleichgestellt sind Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen - Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt nach § 428 SGB III -. Die BfA lässt sich die Arbeitslosigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe regelmäßig vom Arbeitsamt bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Arbeitsamtes und die Kundennummer im Rentenantrag sehr hilfreich.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
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