Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung einer Sozialversicherungsrente bildet:
Das Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.12.2002 I 4637)
Die Regelaltersrente erhalten Versicherte auf Antrag, die
Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
Ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kommt evtl. eine Beitragserstattung oder die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Betracht.
Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten vor 1948 geborene Versicherte auf Antrag, die
Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden. Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten nach dem 31.12.1947 geborene Versicherte auf Antrag, die
Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden. Für Versicherte, die in dem Zeitraum Januar 1948 bis Oktober 1949 geboren wurden, besteht eine Übergangsregelung. Für diese Jahrgänge wird die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Erst für Versicherte, die ab November 1949 geboren wurden, ist die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Altersrente mit dem 62. Lebensjahr möglich.
Wird die Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, so ist dies immer mit Rentenabschlägen verbunden.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte auf Antrag, die
Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.
Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.
Versicherte, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben, genießen ebenfalls Vertrauensschutz. Auch hier besteht weiterhin Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zählen nicht zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten.
Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
Wichtig !
Ab dem 01.01.2001 reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aus. Es muss künftig grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen.
Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden. Sie haben auch dann einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltendem Recht sind.
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die
Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.
Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslosen gleichgestellt sind Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen - Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt nach § 428 SGB III -. Die BfA lässt sich die Arbeitslosigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe regelmäßig vom Arbeitsamt bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Arbeitsamtes und die Kundennummer im Rentenantrag sehr hilfreich.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:
Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die
Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.
Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Altersteilzeitarbeit liegt u.a. vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 % des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts. Nähere Informationen zur Altersteilzeitarbeit.
Eine Altersteilzeit im vorstehenden Sinne kann frühestens am 01.05.1996 begonnen haben, weil die entsprechende Beitragszahlung erst ab diesem Zeitpunkt zulässig gewesen ist.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:
Die Altersrente erhalten vor 1952 geborene versicherte Frauen auf Antrag, die
Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.
Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1940 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:
Bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Altersrente für Frauen geregelt.
In der nachfolgenden Zeit wurden die komplexen Regelungen mehrfach neu gefasst und auf alle Altersrenten vor Vollendung des Lebensjahres ausgeweitet.
Die Altersrenten können danach grundsätzlich unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags vorzeitig, d.h. vor Vollendung des Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich gilt:
Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindert sich die Rente um 0,3 %.
Wegen der verschiedenen Vertrauensschutzregelungen empfehlen wir betroffenen Versicherten der Jahrgänge 1937 - 1950, sich vertrauensvoll an die BfA zu wenden.
Soweit kein Vertrauensschutz besteht, ergibt sich der reguläre und frühstmögliche Rentenbeginn aus folgenden Tabellen:
Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz - vom 21.07.2004 BGBl I, S. 1791) wird die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit neu geregelt.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, ergeben sich keine Änderungen.
Ab dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 - 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben:
Eine Anhebung der Altersgrenze erfolgt nicht für Versicherte,
Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Hinweis: Die bisherigen Regelungen zu den Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bleiben weiterhin bestehen.
Die Neuregelungen wirken sich auf andere Altersrenten, wie z. B. die Altersrente für Frauen, Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig Versicherte, nicht aus. Diese Renten können wie bisher bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Frauen und für schwerbehinderte Menschen) bzw. nach Vollendung des 63. Lebensjahres (Altersrente für langjährig Versicherte) mit Rentenabschlägen beansprucht werden.
Als Abschluss des Rentenverfahrens erhalten Sie vom Versicherungsträger einen Rentenbescheid .
Er sagt Ihnen u.a.:
Halten Sie den Bescheid für fehlerhaft, so können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Versicherungsträger ( BfA oder LVA )einlegen. Sollte der Widerspruch begründet sein, werden damit neue Aspekte im Widerspruchsverfahren Berücksichtigung finden können. Erfolgt keine Widerspruchsbegründung, muss nach Aktenlage entschieden werden.
Versichertenrenten beginnen bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt, beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.
Beispiel :
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Vollendung des 65. Lebensjahres) am 20.08.
Endzeitpunkt für die rechtzeitige Antragstellung ist der 30.11.
Antragstellung bis 30.11 = Rentenbeginn 01.09.
Antragstellung nach 30.11. = Rentenbeginn mit Beginn des Antragsmonats
Die BfA überweist die monatliche Rente ggf. nach Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner auf das im Rentenantrag angegebene Konto. Handelt es sich beim Rentenberechtigten und Kontoinhaber nicht um dieselbe Person, muss der Kontoinhaber hierfür (im Rentenantrag) seine Einwilligung geben.
Die Höhe der Altersrente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts ( Anlage 1 SGB VI ) eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich vereinfacht, indem die Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
Versicherte können Renten wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich jeweils andere Hinzuverdienstgrenzen.
Der Anspruch und die Höhe einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist davon abhängig, ob die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen von dem neben der Rente erzielten Bruttoarbeitsentgelt, -einkommen oder vergleichbare Einkommen (z.B. Abgeordnetendiäten) überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze ("doppelte Hinzuverdienstgrenze") innerhalb eines Kalenderjahres ist dabei unschädlich.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Vollrente für ganz Deutschland seit dem 01.01.2004 einheitlich 345,- EUR brutto.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich u.a. nach dem zuletzt versicherten Verdienst vor Beginn der ersten Altersrente und ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird. Bei einem Durchschnittsverdiener ergeben sich in der Zeit vom 01.01.2004 - 30.06.2005 folgende Beträge:
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1.826,49 EUR |
1.605,60 EUR |
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1.371,83 EUR |
1.205,93 EUR |
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917,16 EUR |
806,25 EUR |
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345,00 EUR |
345,00 EUR |
Die für Sie maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind für den Bezug einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (Ausnahme : Regelaltersrente und gleichzeitiger Bezug von Diäten als Bundestagsabgeordneter).
Durch die " Hartz "-Gesetze wurde mit Wirkung ab 01.04.2003 die für
geltende bisherige rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,- EUR auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 340,- EUR monatlich, angehoben. Durch die Bezugnahme auf die sich zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße ist die Hinzuverdienstgrenze dynamisch gestaltet und ändert sich daher zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt für Rentenbezugszeiten ab 01.04.2003 und ist somit sowohl von Neurentnern als auch von Rentnern, die bereits eine entsprechende Rente beziehen, zu beachten. Sie gilt ferner unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet erzielt werden. Ab 01.01.2004 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 345,- EUR.
Eine entsprechende Anhebung erfolgt auch bei der Prüfung, ob eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten ist.
Die 400,- Euro Grenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs) gilt nicht als Grenzwert für den rentenunschädlichen Hinzuverdienst.