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Rentenanpassung im Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2007
Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?
Bescheide durch die Versorgungsämter
Übersicht über die Höhe der Versorgungsbezüge nach der 14. KOV-AnpV 2007 ab 01.07.2007

Rentenanpassung im Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2007

Aufgrund der Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007 ) sind die Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2007 durch die Versorgungsämter anzupassen.

Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?

Bei der Umstellung (Neufeststellung aufgrund der 14. KOV-AnpV 2007) werden berücksichtigt:

  • Durch die 14. KOV-AnpV 2007 werden die Leistungen nach dem BVG mit Wirkung vom 01.07.2007 an nach § 56 BVG angepasst. Die Anpassung erfolgt entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen (0,54 v.H.).
  • die Werte der Anrechnungsverordnungen (alte und neue Länder) für die Zeit ab 01.07.2007. Durch die 14. KOV-AnpV 2007 (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird noch erfolgen) wird der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG um 0,98 v.H. angehoben. Die konkreten Auswirkungen ergeben sich aus der Anrechnungsverordnung.
  • die ab 01. 07. 2007 maßgebenden Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 BVG für die Berechnung der Berufs- und Schadensausgleiche,
  • die geänderten Werte der Sachbezugsverordnung.

Dies bedeutet, dass zum 1.7.2007 die im Sozialen Entschädigungsrecht gewährten Leistungen (Grundrenten, Ausgleichsrente, Berufs- und Schadensausgleich, Ehegattenzuschlag) entsprechend anzupassen sind.

Vergleichseinkommen beim Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich

Eine Vielzahl von Vergleichseinkommen ist aufgrund der konjunkturellen Lage gegenüber dem Jahr 2005 abgesunken. Durch das Absinken der Vergleichseinkommen kann es in Einzelfällen durchaus zu einer Rentenminderung in Höhe von bis zu 30,-- Euro monatlich kommen.

Nach § 62 Abs. 1 BVG ist eine vom Einkommen beeinflusste Leistung nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung um weniger als fünf Euro monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als fünf Euro monatlich gemindert hat , es sei denn, dass eine Neufeststellung eine dieser Leistungen aus anderem Anlass notwendig wird.

Für die Berechnung der Netto- Berufsschadensausgleiche und Schadensausgleiche ab 01.07.2007 wird das Bruttoeinkommen nach

  • § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 um die Hälfte des durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrages (= 6,95 v.H.) und um den vollen Pflegeversicherungsbeitrag (= 1,7 v.H.), somit insgesamt um 8,65 v.H. (bei Kinderlosen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden + 0,25 v.H. = 8,90 v.H.) und
  • § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 um den durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag (= 13,9 v.H.) und um den vollen Pflegeversicherungsbeitrag (= 1,7 v.H.), somit um insgesamt 15,6 v.H. (bei Kinderlosen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden + 0,25 v.H. = 15,85 v.H.)

gemindert.

Ein Absinken des Vergleichseinkommens um mindestens fünf Euro und mehr, stellt einen Neufeststellungsgrund zum 01.07.2007 dar. In derartigen Fällen wird es zu einer Minderung der Versorgungsbezüge kommen.

Eine Härteausgleichsregelung ist jedoch allein wegen des konjunkturellen Absinkens der Vergleichseinkommen nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung weiterhin nicht vorgesehen.

Bescheide durch die Versorgungsämter

Wie bisher wird in reinen Grundrentenfällen ein Bescheid nicht erteilt (§ 90 Abs. 1 BVG).

Das gilt auch

  • für Fälle der 2/3 Witwenbeihilfe mit reinem Grundrentenbezug,
  • reine Grundrentenfälle mit Abtretungen an Hauptfürsorgestellen und Rentenkapitalisierungen sowie
  • für die Fälle nach dem deutsch-spanischen Vertrag, in denen keine spanischen Leistungen als Ruhensbetrag angerechnet werden.

Die Bescheide erhalten das Datum 18.06.2007 und werden bis zum 22.06.2007 an die Berechtigten versandt.

Übersicht über die Höhe der Versorgungsbezüge nach der 14. KOV-AnpV 2007 ab 01.07.2007

Einkommensunabhängige Bezüge

Beträge nach der 13. KOV- AnpV 2005

Beträge nach der 14. KOV-AnpV 2007

Beträge der abgesenkten Vers. 88,14 v.H.

Grundrente
Beschädigte MdE

30 v.H.

118,--

119,--

*105,--

40 v.H.

161,--

162,--

*143,--

50 v.H.

218,--

219,--

*193,--

60 v.H.

275,--

276,--

*243,--

70 v.H.

381,--

383,--

*338,--

80 v.H.

461,--

463,--

*408,--

90 v.H.

553,--

556,--

*490,--

EU

621,--

624,--

*550,--

Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 letzter Satz

MdE 50 und 60 v.H.

24,--

24,--

*21,--

MdE 70 und 80 v.H.

30,--

30,--

*26,--

MdE 90 v.H. und EU

37,--

37,--

*33,--

Grundrente Hinterbliebene
Witwen

voll

372,--

374,--

330,--

2/3

248,--

250,--

220,--

Halbwaisen

voll

105,--

106,--

93,--

2/3

70,--

71,--

62,--

Vollwaisen

voll

196,--

197,--

174,--

2/3

131,--

132,--

116,--

Schwerstbeschädigtenzulage

Stufe I

71,--

71,--

*63,--

Stufe II

147,--

148,--

*130,--

Stufe III

221,--

222,--

*196,--

Stufe IV

294,--

296,--

*261,--

Stufe V

367,--

369,--

*325,--

Stufe VI

442,--

444,--

*391,--

*Lt. Urteil BVerfG vom 14.3.2000 und BSG vom 12.06.2003 und § 84a BVG für Beschädigtengrundrente, Alterszulage und Schwerstbeschädigtenzulage nach BVG, HHG, StrafRehaG und VerwRehaG in den Neuen Ländern ab 01.01.1999 Ableitungssatz = 100

Pflegezulage

Stufe I

262,--

263,--

232,--

Stufe II

448,--

450,--

397,--

Stufe III

635,--

638,--

562,--

Stufe IV

816,--

820,--

723,--

Stufe V

1060,--

1066,--

940,--

Stufe VI

1304,--

1311,--

1156,--

Führhundzulage bzw. Beihilfe für fremde Führung

Zulage

141,--

142,--

125,--

Pauschbetrag nach § 15 BVG

Multiplikator

1,770

1,780

1,569

Einkommensabhängige Bezüge

Beträge nach der 13. KOV- AnpV 2005

Beträge nach der 14. KOV-AnpV 2007

Beträge der abgesenkten Vers. 88,14 v.H.

Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a)

25723,--

25975,--

22894,--

Ausgleichsrente
Beschädigte MdE

50 v.H.

381,--

383,--

338,--

60 v.H.

381,--

383,--

338,--

70 v.H.

461,--

463,--

408,--

80 v.H.

461,--

463,--

408,--

90 v.H.

553,--

556,--

490,--

EU

621,--

624,--

550,--

Witwen

voll

412,--

414,--

365,--

2/3

275,--

276,--

244,--

Halbwaisen

voll

184,--

185,--

163,--

2/3

123,--

124,--

109,--

Vollwaisen

voll

256,--

257,--

227,--

2/3

171,--

172,--

152,--

Ehegattenzuschlag

68,--

68,--

60,--

Berufsschadensausgleich der schwerbeschädigten Hausfrau - § 30 Abs. 16 BVG
MdE

50 und 60 v.H.

111,--

112,--

70 und 80 v.H.

177,--

178,--

90 v.H. und EU

264,--

265,--

Elternrente

Elternteil

351,--

353,--

311,--

Erhöhung nach § 51 Abs. 2

68,--

68,--

60,--

Erhöhung nach § 51 Abs. 3

207,--

208,--

183,--

Elternpaar

504,--

507,--

447,--

Erhöhung nach § 51 Abs. 2

92,--

93,--

82,--

Erhöhung nach § 51 Abs. 3

285,--

287,--

253,--

Bestattungsgeld

Voll

1498,--

1506,--

1327,--

1/2

751,--

755,--

665,--

Freibeträge nach § 10 Abs. 3 OrthV (Verfügung vom 30.05.1990 - Ziffer 4)

386,--

390,--

344,--

Einkommensgrenzen

Freibetrag x 2,5

965,--

975,--

860,--

Freibetrag x 4,0

1544,--

1560,--

1376,--

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