Aufgrund der Dreizehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz ( Dreizehnte KOV-Anpassungsverordnung 2005 - 13. KOV-AnpV 2005) sind die Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2005 durch die Versorgungsämter anzupassen.