Eine Vielzahl von Vergleichseinkommen ist aufgrund der konjunkturellen Lage gegenüber dem Jahr 2003 abgesunken. Durch das Absinken der Vergleichseinkommen kann es in Einzelfällen durchaus zu einer Rentenminderung in Höhe von bis zu 30,- Euro monatlich kommen.
Nach § 62 Abs. 1 BVG ist eine vom Einkommen beeinflusste Leistung nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung um weniger als fünf Euro monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als fünf Euro monatlich gemindert hat , es sei denn, dass eine Neufeststellung eine dieser Leistungen aus anderem Anlass notwendig wird.
Fälle, in denen ein Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist, das nicht oder um weniger als fünf Euro abgesunken ist und bei denen keine, bzw. eine einkommensunabhängige Ausgleichsrente zusteht, werden deshalb nicht neu festgestellt. Die Versorgungsämter müssen allerdings prüfen, ob eine Neufeststellung aus anderem Anlass (z.B. Erhöhung des Einkommens um mindestens fünf Euro) erforderlich ist.
Ein Absinken des Vergleichseinkommens um mindestens fünf Euro und mehr, stellt einen Neufeststellungsgrund zum 01.07.2005 dar. In derartigen Fällen wird es zu einer Minderung der Versorgungsbezüge kommen.
Eine Härteausgleichsregelung ist jedoch allein wegen des konjunkturellen Absinkens der Vergleichseinkommen nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung weiterhin nicht vorgesehen.