Welche Fälle sind von der Rentenumstellung ausgenommen?
Ausgeschlossen von der maschinellen Umstellung sind
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alle Fälle, bei denen nur einkommensunabhängige Leistungen zustehen
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alle Fälle mit abgesenkter Versorgung, bei denen nur einkommensunabhängige Leistungen zustehen
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Fälle, bei denen als einkommensabhängige Leistung nur Berufs- oder Schadensausgleich zusteht und bei denen ein Vergleichseinkommen zu berücksichtigten ist, das zum 01.07.2005 nicht oder maximal um 4,- Euro absinkt
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Fälle, bei denen neben dem Berufsschadensausgleich eine sog. einkommensunabhängige Ausgleichsrente zusteht (das sind die Bezieher von Pflegezulage, die die volle Ausgleichsrente oder mindestens die halbe Ausgleichsrente beanspruchen), bei denen ein Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist, das zum 01.07.2005 nicht oder maximal um 4,- Euro absinkt und