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Rentenanpassung im Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2005
Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?
Auswirkung der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Soziale Entschädigungsrecht
Welche Fälle sind von der Rentenumstellung ausgenommen?
Vergleichseinkommen beim Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich
Bescheide durch die Versorgungsämter
Übersicht über die Höhe der Versorgungsbezüge nach der
Tabelle über das anzurechnende Einkommen - Versorgungsart NL
Tabelle über das anzurechnende Einkommen - Versorgungsart VV

Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?

Bei der Umstellung (Neufeststellung aufgrund der 13. KOV-AnpV 2005) werden berücksichtigt:

  • die Werte der Anrechnungsverordnungen (alte und neue Länder) für die Zeit ab 01.07.2005. Durch die 13. KOV-AnpV 2005 (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird noch erfolgen) wird der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG um 0,12 v.H. angehoben. Die konkreten Auswirkungen ergeben sich aus der Anrechnungsverordnung.
  • Der von bisher 87,91 v.H. auf 88,1 v.H. erhöhte Ableitungssatz für die Versorgungsbezüge in den neuen Ländern,
  • die ab 01. 07. 2005 maßgebenden Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 BVG für die Berechnung der Berufs- und Schadensausgleiche,
  • der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und die Vomhundertsätze zur Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags für die Feststellung der Nettoeinkommen nach § 30 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 2 und 4 BVG und
  • die geänderten Werte der Sachbezugsverordnung.

Dies bedeutet, dass zum 1.7.2005 die im Sozialen Entschädigungsrecht gewährten einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Berufs- und Schadensausgleich, Ehegattenzuschlag) entsprechend anzupassen sind. Alle einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Pflegezulage, Pauschbetrag für Kleiderverschleiß, Schwerstbeschädigtenzulage) erfahren zum 1.7.2005 somit keine Veränderung.

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