Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?
Bei der Umstellung (Neufeststellung aufgrund der 13. KOV-AnpV 2005) werden berücksichtigt:
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die Werte der Anrechnungsverordnungen (alte und neue Länder) für die Zeit ab 01.07.2005. Durch die 13. KOV-AnpV 2005 (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird noch erfolgen) wird der Bemessungsbetrag nach
§ 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG
um 0,12 v.H. angehoben. Die konkreten Auswirkungen ergeben sich aus der Anrechnungsverordnung.
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Der von bisher 87,91 v.H. auf 88,1 v.H. erhöhte Ableitungssatz für die Versorgungsbezüge in den neuen Ländern,
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die ab 01. 07. 2005 maßgebenden Vergleichseinkommen nach
§ 30 Abs. 5 BVG
für die Berechnung der Berufs- und Schadensausgleiche,
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der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und die Vomhundertsätze zur Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags für die Feststellung der Nettoeinkommen nach § 30 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 2 und 4 BVG und
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die geänderten Werte der Sachbezugsverordnung.
Dies bedeutet, dass zum 1.7.2005 die im Sozialen Entschädigungsrecht gewährten einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Berufs- und Schadensausgleich, Ehegattenzuschlag) entsprechend anzupassen sind. Alle einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Pflegezulage, Pauschbetrag für Kleiderverschleiß, Schwerstbeschädigtenzulage) erfahren zum 1.7.2005 somit keine Veränderung.