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Rentenanpassung im Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2005
Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?
Auswirkung der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Soziale Entschädigungsrecht
Welche Fälle sind von der Rentenumstellung ausgenommen?
Vergleichseinkommen beim Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich
Bescheide durch die Versorgungsämter
Übersicht über die Höhe der Versorgungsbezüge nach der
Tabelle über das anzurechnende Einkommen - Versorgungsart NL
Tabelle über das anzurechnende Einkommen - Versorgungsart VV

Rentenanpassung im Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2005

Aufgrund der Dreizehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz ( Dreizehnte KOV-Anpassungsverordnung 2005 - 13. KOV-AnpV 2005) sind die Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum 1.7.2005 durch die Versorgungsämter anzupassen.

Welche Leistungen werden angepasst, bzw. in welcher Weise wird die Anpassung vorgenommen?

Bei der Umstellung (Neufeststellung aufgrund der 13. KOV-AnpV 2005) werden berücksichtigt:

  • die Werte der Anrechnungsverordnungen (alte und neue Länder) für die Zeit ab 01.07.2005. Durch die 13. KOV-AnpV 2005 (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird noch erfolgen) wird der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG um 0,12 v.H. angehoben. Die konkreten Auswirkungen ergeben sich aus der Anrechnungsverordnung.
  • Der von bisher 87,91 v.H. auf 88,1 v.H. erhöhte Ableitungssatz für die Versorgungsbezüge in den neuen Ländern,
  • die ab 01. 07. 2005 maßgebenden Vergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 BVG für die Berechnung der Berufs- und Schadensausgleiche,
  • der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und die Vomhundertsätze zur Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags für die Feststellung der Nettoeinkommen nach § 30 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 2 und 4 BVG und
  • die geänderten Werte der Sachbezugsverordnung.

Dies bedeutet, dass zum 1.7.2005 die im Sozialen Entschädigungsrecht gewährten einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Berufs- und Schadensausgleich, Ehegattenzuschlag) entsprechend anzupassen sind. Alle einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Pflegezulage, Pauschbetrag für Kleiderverschleiß, Schwerstbeschädigtenzulage) erfahren zum 1.7.2005 somit keine Veränderung.

Auswirkung der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Soziale Entschädigungsrecht

Die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2005 führt nicht zu einer Änderung der Bruttorentenbeträge, da die aktuellen Rentenwerte unverändert bleiben. Allerdings wird der zum 01.07.2005 eingeführte zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag für die Rentner trotz Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen zu einer Minderung des Zahlbetrages führen (0,45 %).

Welche Fälle sind von der Rentenumstellung ausgenommen?

Ausgeschlossen von der maschinellen Umstellung sind

  • alle Fälle, bei denen nur einkommensunabhängige Leistungen zustehen
  • alle Fälle mit abgesenkter Versorgung, bei denen nur einkommensunabhängige Leistungen zustehen
  • Fälle, bei denen als einkommensabhängige Leistung nur Berufs- oder Schadensausgleich zusteht und bei denen ein Vergleichseinkommen zu berücksichtigten ist, das zum 01.07.2005 nicht oder maximal um 4,- Euro absinkt
  • Fälle, bei denen neben dem Berufsschadensausgleich eine sog. einkommensunabhängige Ausgleichsrente zusteht (das sind die Bezieher von Pflegezulage, die die volle Ausgleichsrente oder mindestens die halbe Ausgleichsrente beanspruchen), bei denen ein Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist, das zum 01.07.2005 nicht oder maximal um 4,- Euro absinkt und

Vergleichseinkommen beim Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich

Eine Vielzahl von Vergleichseinkommen ist aufgrund der konjunkturellen Lage gegenüber dem Jahr 2003 abgesunken. Durch das Absinken der Vergleichseinkommen kann es in Einzelfällen durchaus zu einer Rentenminderung in Höhe von bis zu 30,- Euro monatlich kommen.

Nach § 62 Abs. 1 BVG ist eine vom Einkommen beeinflusste Leistung nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung um weniger als fünf Euro monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als fünf Euro monatlich gemindert hat , es sei denn, dass eine Neufeststellung eine dieser Leistungen aus anderem Anlass notwendig wird.

Fälle, in denen ein Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist, das nicht oder um weniger als fünf Euro abgesunken ist und bei denen keine, bzw. eine einkommensunabhängige Ausgleichsrente zusteht, werden deshalb nicht neu festgestellt. Die Versorgungsämter müssen allerdings prüfen, ob eine Neufeststellung aus anderem Anlass (z.B. Erhöhung des Einkommens um mindestens fünf Euro) erforderlich ist.

Ein Absinken des Vergleichseinkommens um mindestens fünf Euro und mehr, stellt einen Neufeststellungsgrund zum 01.07.2005 dar. In derartigen Fällen wird es zu einer Minderung der Versorgungsbezüge kommen.

Eine Härteausgleichsregelung ist jedoch allein wegen des konjunkturellen Absinkens der Vergleichseinkommen nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung weiterhin nicht vorgesehen.

Bescheide durch die Versorgungsämter

Durch die Versorgungsämter wird ein Anpassungsbescheid wird nur dann erteilt, wenn sich der Zahlbetrag verändert. Inhalt und Aufbau der Bescheide entspricht dem der Vorjahre. Die Bescheide werden voraussichtlich ab 22.6.2005 an die Berechtigten versandt werden.

Übersicht über die Höhe der Versorgungsbezüge nach der

13. KOV-AnpV 2005 ab 01.07.2005

Einkommensunabhängige Bezüge

-

Beträge nach der 12. KOV- AnpV 2003

Beträge nach der 13. KOV-AnpV 2005

Beträge der abgesenkten Vers. 88,1 v.H.

Grundrenten

Beschädigte

MdE

-

-

-

30 v.H.

118,- EUR

118,- EUR

*104, EUR

40 v.H.

161, EUR

161, EUR-

*142,- EUR

50 v.H.

218,- EUR

218,- EUR

*192,- EUR

60 v.H.

275,- EUR

275,- EUR

*242,- EUR

70 v.H.

381,- EUR

381,- EUR

*336,- EUR

80 v.H.

461,- EUR

461,- EUR

*406,- EUR

90 v.H.

553,- EUR

553,- EUR

*487,- EUR

EU

621,- EUR

621,- EUR

*547,- EUR

*Lt. Urteil BVerfG vom 14.3.2000 und § 84a BVG für

Beschädigtengrundrente nach BVG, HHG , StrafRehaG und VerwRehaG

in den Neuen Ländern Ableitungssatz = 100

Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 letzter Satz

MdE 50 und 60 v.H.

24,- EUR

24,- EUR

21,- EUR

MdE 70 und 80 v.H.

30,- EUR

30,- EUR

26,- EUR

MdE 90 v.H. und EU

37,- EUR

37,- EUR

33,- EUR

Witwen

372,- EUR

372,- EUR

328,- EUR

2/3

248,- EUR

248,- EUR

218,- EUR

Halbwaisen

105,- EUR

105,- EUR

93,- EUR

2/3

70,- EUR

70,- EUR

62,- EUR

Vollwaisen

196,- EUR

196,- EUR

173,- EUR

2/3

131,- EUR

131,- EUR

115,- EUR

-

Schwerstbeschädigtenzulage

Stufe I

71,- EUR

71,- EUR

63,- EUR

Stufe II

147,- EUR

147,- EUR

130,- EUR

Stufe III

221,- EUR

221,- EUR

195,- EUR

Stufe IV

294,- EUR

294,- EUR

259,- EUR

Stufe V

367,- EUR

367,- EUR

323,- EUR

Stufe VI

442,- EUR

442,- EUR

389,- EUR

Pflegezulage

Stufe I

262,- EUR

262,- EUR

231,- EUR

Stufe II

448,- EUR

448,- EUR

395,- EUR

Stufe III

635,- EUR

635,- EUR

559,- EUR

Stufe IV

816,- EUR

816,- EUR

719,- EUR

Stufe V

1060,- EUR

1060,- EUR

934,- EUR

Stufe VI

1304,- EUR

1304,- EUR

1149,- EUR

Führhundzulage bzw. Beihilfe
für fremde Führung

141,- EUR

141,- EUR

124,- EUR

Pauschbetrag nach
§ 15 BVG

-

-

-

Multiplikator

1,770

1,770

1,559

Einkommensabhängige Bezüge

Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a

-

Beträge nach der 12. KOV- AnpV 2003

Beträge nach der 13. KOV-AnpV 2005

Beträge der abgesenkten Vers. 88,1 v.H.

-

25692,- EUR

25723,- EUR

22662,- EUR

Volle Ausgleichsrente

Beschädigte

-

-

-

MdE

-

-

-

50 v.H.

381,- EUR

381,- EUR

336,- EUR

60 v.H.

381,- EUR

381,- EUR

336,- EUR

70 v.H.

461,- EUR

461,- EUR

406,- EUR

80 v.H.

461,- EUR

461,- EUR

406,- EUR

90 v.H.

553,- EUR

553,- EUR

487,- EUR

EU

621,- EUR

621,- EUR

547,- EUR

Witwen

412,- EUR

412,- EUR

363,- EUR

2/3

275,- EUR

275,- EUR

242,- EUR

Halbwaisen

184,- EUR

184,- EUR

162,- EUR

2/3

123,- EUR

123,- EUR

108,- EUR

Vollwaisen

256,- EUR

256,- EUR

226,- EUR

2/3

171,- EUR

171,- EUR

151,- EUR

Ehegattenzuschlag

-

-

-

68,- EUR

68,- EUR

60,- EUR



Berufsschadensausgleich der schwerbeschädigten Hausfrau - § 30 Abs. 16 BVG

MdE

-

-

-

50 und 60 v.H.

111,- EUR

111,- EUR

-

70 und 80 v.H.

177,- EUR

177,- EUR

-

90 v.H. und EU

264,- EUR

264,- EUR

-

Volle Elternrente

Elternteil

351,- EUR

351,- EUR

309,- EUR

Erhöhung nach § 51 Abs. 2

68,- EUR

68,- EUR

60,- EUR

Erhöhung nach § 51 Abs. 3

207,- EUR

207,- EUR

182,- EUR

Elternpaar

504,- EUR

504,- EUR

444,- EUR

Erhöhung nach § 51 Abs. 2

92,- EUR

92,- EUR

81,- EUR

Erhöhung nach § 51 Abs. 3

285,- EUR

285,- EUR

251,- EUR

Bestattungsgeld

-

-

-

Voll

1498,- EUR

1498,- EUR

1320,- EUR

?

751,- EUR

751,- EUR

662,- EUR



Freibeträge nach § 10 Abs. 3 OrthV (Verfügung vom 30.05.1990 - Ziffer 4)

-

386,- EUR

386,- EUR

340,- EUR

Einkommensgrenzen

-

-

-

Freibetrag x 2,5

965,- EUR

965,- EUR

850,- EUR

Freibetrag x 4,0

1544,- EUR

1544,- EUR

1360,- EUR

Tabelle über das anzurechnende Einkommen - Versorgungsart NL

Siehe Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Tabelle über das anzurechnende Einkommen - Versorgungsart VV

Siehe Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

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