Auszug aus RS Nr. 456/2007 des Deutschen Landkreistages vom 11. September 2007
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf eines Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vorgelegt, mit dem die von der Großen Koalition beschlossenen Eckpunkte zur Reform der Pflegeversicherung umgesetzt werden sollen. Besonders kommunalrelevant ist die Schaffung sog. Pflegestützpunkte, mit denen u. a. der Auf- und Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturen gestärkt werden soll.
Das In-Kraft-Treten ist überwiegend für den 1.7.2008 vorgesehen.
Parallel erfolgt die Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Eine Bietergemeinschaft aus MDK und Pflegewissenschaftlern ist mit der Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt worden.
Im Einzelnen teilt der Deutsche Landkreistag in seinem o. g. Rundschreiben Folgendes mit:
1. Referentenentwurf eines Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes
Als kommunalrelevant sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:
Finanziert werden soll das Ganze mit einer Anhebung des Beitragssatzes für die soziale Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte, die zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 2,5 Mrd. Euro führen soll. Dem werden jährliche Mehrausgaben aufwachsend in Höhe von bis zu 2,32 Mrd. Euro gegenüber gestellt, die sich ab dem Jahr 2015 um weitere Mehrausgaben für die Dynamisierung der Leistungsbeträge erhöhen.
Für die Sozialhilfeträger werden nicht exakt quantifizierbare Entlastungen genannt, für die in einigen Jahren eine Größenordnung von mehr als 100 Mio. Euro vermutet wird.
Den Pflegestützpunkten sollen nach § 92c SGB XI-E folgende Aufgaben obliegen:
Im Pflegestützpunkt soll auch der sog. Pflegebegleiter angesiedelt sein, der die Pflegebedürftigen im konkreten Einzelfall individuell beraten und bei Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten helfen soll, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Zur erforderlichen Anzahl (Richtschnur lt. Begründung zum Gesetzentwurf: 1:100) und zur Qualifikation der Pflegebegleiter soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien erlassen. Die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegebegleitung sollen unentgeltlich sein. Dem Pflegebegleiter soll insbesondere die Ermittlung und Feststellung des gesundheitlichen, pflegerischen und sozialbetreuerischen Hilfebedarfs sowie die Zusammenstellung von individuellen Hilfs- und Unterstützungsangeboten in einem Pflegeplan einschließlich der Unterstützung bei der Umsetzung und Inanspruchnahme der Leistungen obliegen.
Hinsichtlich der Pflegequalität sollen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Einrichtungsträger verpflichtet werden, unter Beteiligung unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu vereinbaren. Für den Fall, dass die Vereinbarungen bis 31.3.2009 nicht zustande kommen, soll jede Partei sowie das BMG eine neue Schiedsstelle Qualitätssicherung anrufen können, §§ 113 ff. SGB XI-E.
Die genannten Vertragsparteien sollen zugleich wissenschaftlich fundierte und fachlich abgestimmte Expertenstandards beschließen, die ebenso wie die Qualitätsmaßstäbe für die Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich sein sollen. Zur Erarbeitung der Expertenstandards soll eine Sachverständigenkommission "Qualitätsentwicklung in der Pflege" mit unabhängigen Sachverständigen einrichtet werden, die den Prozess der Entwicklung und Aktualisierung der Expertenstandards steuern soll.
Die Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse werden in §§ 114 ff. SGB XI-E neu geregelt. U. a. sollen die Ergebnisse der Prüfberichte im Internet und in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.
Als Anlage 1 ist der Gesetzentwurf mit allen Änderungen sowie mit den wichtigsten Auszügen aus der Begründung (Allgemeiner Teil: S. 81 ff., Pflegestützpunkt: S. 176 ff., Qualität in der Pflege: S. 192 ff., Finanzielle Auswirkungen: S. 242 ff.) beigefügt. Der vollständige 260-seitige Gesetzentwurf ist über DLT-Online verfügbar.
Es ist davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Pflegestützpunkte in der politischen Diskussion einen Schwerpunkt einnehmen wird.
Die Hauptgeschäftsstelle dem BMG die Notwendigkeit für eine stärkere Koordination und Vernetzung der Angebote vor Ort und die diesbezügliche Bereitschaft der Landkreise übermittelt, hierfür mehr Verantwortung und damit auch die Verantwortung für die Pflegestützpunkte zu übernehmen. Zugleich hatten wir dem BMG die von den Landesverbänden übermittelten Praxisbeispiele zur kommunalen Beratung, Steuerung und Koordinierung in der Hilfe zur Pflege und der Altenhilfe zur Verfügung gestellt, die Einblick in die kommunalen Kompetenzen sowie die vor Ort entstandenen kommunalen Strukturen geben.
Der Referentenentwurf berücksichtigt dies nur zum Teil. Vorrangig werden die Pflege- sowie die Krankenkassen in die Verantwortung genommen. Mit der umständlichen Formulierung "nach Landesrecht zu bestimmende Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe" sollen die Landkreise und kreisfreien Städte einbezogen werden. Das BMG versucht damit, der mit der Föderalismusreform erfolgten Unterbindung des Bundesdurchgriffs auf die Kommunen Rechnung zu tragen. Es wird zu prüfen sein, ob diese Formulierung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Zugleich ist fraglich, ob das zutreffende Ziel, die Landkreise einzubinden, mit der Formulierung erreicht werden kann; denn die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die Altenhilfe und die Hilfe zur Pflege ist bereits durch § 3 SGB XII bundesrechtlich bestimmt worden und damit gerade nicht "nach Landesrecht zu bestimmend". Statt mehrere Beteiligte irgendwie zur Zusammenarbeit zu verpflichten, wäre es vorzugswürdig, die Verantwortung klar zu regeln und einem Träger zu übertragen. Richtig wäre es, den Ländern die Bestimmung der für die Pflegestützpunkte zuständigen Stellen zu überlassen und die Pflegekassen zur Mitwirkung zu verpflichten. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag hatte die Hauptgeschäftsstelle dem BMG unterbreitet.
Kosten für den Betrieb der Pflegestützpunkte quantifiziert der Gesetzentwurf nicht. Er unterstellt lediglich, dass den Kosten Minderausgaben gegenüber stünden, da die Pflegestützpunkte die bislang bei den Trägern selbst angesiedelten Beratungstätigkeiten "miterledigen" würden. Es ist jedoch zu erwarten, dass mit Blick auf das Aufgabenspektrum der Pflegestützpunkte je nach Ausgestaltung durchaus deutliche Kosten auf die Landkreise zukommen. Dies wird im weiteren Verfahren zu unterfüttern sein.
Hinsichtlich der sog. Pflegebegleiter zeigen sich großen Anforderungen. Der Pflegebegleiter muss nicht nur ein äußerst umfangreiches Wissen über die Vielfalt der unterschiedlichen Sozialgesetzbücher sowie der bundes- und landesrechtlichen Sozialleistungen haben, sondern zugleich auch die örtlichen Strukturen kennen sowie diese im Einzelfall auf den konkreten Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zuschneiden können. Dem Pflegebegleiter wird damit eine Gesamtverantwortung zugesprochen, die ihm rechtlich nicht und tatsächlich kaum zukommen kann.
Zugleich ist problematisch, dass in den Pflegestützpunkten nicht nur die strukturelle Ebene abgebildet werden soll, also die Vernetzung und Koordination der unterschiedlichen Angebote und die Beratung hierüber, sondern auch die Befriedigung des individuellen Hilfebedarfs erfolgen soll. Eine Beratung über die Leistungen des SGB XII kann dort richtig angesiedelt werden, die Entscheidung über die SGB XII-Leistungen kann aber nur durch den Sozialhilfeträger erfolgen, nicht durch den Pflegebegleiter der Pflegeversicherung.
Mit Blick auf die Qualität in der Pflege sind zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung ohne Frage zu begrüßen. Allerdings trägt der Entwurf der Verantwortung der Sozialhilfeträger dabei (noch) nicht ausreichend Rechnung. Über den nach dem SGB XII zu finanzierenden Standard muss maßgeblich der Sozialhilfeträger entscheiden können.
Im Anschluss an die vorgenannte Reform der Pflegeversicherung plant das BMG, im Jahr 2008 den Begriff der Pflegebedürftigkeit zu reformieren. Damit einhergehen soll die Erarbeitung eines neuen Begutachtungsinstruments in der Pflege.
Zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat das Bundesministerium im November 2996 einen Beirat aus Pflegekassen, Sozialhilfeträgern, Pflegewissenschaftlern und Betroffenenvertretern eingerichtet. Für die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat das BMG die Hauptgeschäftsstelle in den Beirat berufen.
Zunächst recherchierte und analysierte das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld national und international Pflegebedürftigkeitsbegriffe und Einschätzungsinstrumente (z. B. FACE, EASY Care, RAI, RAI Homecare, CANE, RCN-Assessment, RUM). Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass keines der untersuchten Begutachtungsverfahren ohne weitere Modifikationen in Deutschland einzuführen wäre. Auf dieser Grundlage sah der BMG-Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs von der Übernahme eines der etablierten Begutachtungsinstrumente ab und entschied sich für die Erarbeitung eines neuen, modulhaft zu gestaltenden Begutachtungsinstruments.
Als Arbeitsgrundlage für die weiteren Diskussionen soll ein "weiter" Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten, der neben der somatischen Verrichtungsbezogenheit auch bisher nicht erfasste Personengruppen, wie z. B. demenzkranke Menschen oder Menschen mit der Pflegestufe 0, sowie eine Teilhabeorientierung einbezieht.
Nach Ausschreibung im Rahmen eines Modellvorhabens gemäß § 8 Abs. 3 SGB XI durch die Spitzenverbände der Pflegekassen erhielt im Juli 2007 eine Bietergemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe, des Instituts für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld, des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Instituts für Public Health und Pflegeforschung der Universität Bremen den Zuschlag für die Entwicklung und Erprobung eines neuen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Bis Februar 2008 soll das Begutachtungsinstrument in enger Verzahnung mit den laufenden Beratungen des BMG-Beirats erarbeitet werden (Hauptphase 1). Anschließend soll bis Oktober 2008 das neue Instrument erprobt werden (Hauptphase 2). Als Anlage 2 sind zu beiden Hauptphasen Powerpointpräsentationen der beauftragten Wissenschaftler beigefügt, denen Details zu entnehmen sind.
Herausforderung für alle Beteiligten ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff in seiner Bedeutung und praktischen Anwendung zwar eng mit dem Begutachtungsverfahren verbunden ist, diesem aber den wesentlichen Rahmen vorgibt. Die politische Entscheidung über den Pflegebedürftigkeitsbegriff, für die der BMG-Beirat eine Empfehlung aussprechen soll, kann erst getroffen werden, wenn mehr Klarheit über die einzelnen Auswirkungen besteht. Diese Klarheit soll wiederum durch die Entwicklung und Erprobung des Instruments herbeigeführt werden. Insoweit muss das neue Begutachtungsinstrument in seinen Modulen entsprechend offen sein, um die spätere politische Entscheidung über den Begriff der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen zu können.
Nach wie vor zu kritisieren ist, dass die o. g. vielfältigen Änderungen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes unbeschadet der Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs verabschiedet werden sollen. Es ist unverständlich, dass die Überprüfung, die zu grundlegenden Änderungen und damit zu erneutem gesetzlichen Änderungsbedarf führen kann, nicht in einem Guss mit der jetzigen SGB XI-Reform erfolgt."