Nach § 47 Absatz 1 Zivildienstgesetz erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Im Jahre 1973 wurde das in Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz verbriefte Recht, nicht gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen zu werden, im Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) auf eine neue Grundlage gestellt, nachdem zuvor das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst diese Materie geregelt hatte.
Die Versorgung der Zivildienstleistenden lehnt sich im Zivildienstgesetz sehr eng an die entsprechenden Bestimmungen über die Versorgung von Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz an und wurde in den §§ 47-51 Zivildienstgesetz geregelt.
Wie im Soldatenversorgungsgesetz für die Soldaten ist eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zur Grundlage des Versorgungsanspruchs der Ersatzdienstleistenden gemacht worden.