Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gesundheitlich geschädigt wird, erhält eine Entschädigung. Die Hinterbliebenen eines Geschädigten werden ebenso entschädigt.
Den Anspruch auf Entschädigung löst eine gesundheitliche Schädigung aus, die von einem vorsätzlichen tätlichen Angriff herrührt.
Vorsätzliche tätliche Angriffe sind:
Der Begriff des tätlichen Angriffs wird von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, sehr weit gefasst, wie folgende Entscheidungen beweisen: Dass der Täter sich möglicherweise nur einen groben Scherz erlauben wollte, dem Opfer gegenüber also nicht feindselig eingestellt war, steht der Annahme eines tätlichen Angriffs nicht entgegen. Dieser ist mit dem Zünden eines Feuerwerkskörpers in unmittelbarer Nähe einer besetzten Telefonzelle gegeben.
Für den Vollzug des OEG sind die Versorgungsämter zuständig. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der einzelnen Versorgungsämter können Sie unter Versorgungsämter erfahren. Bei örtlicher Zuständigkeit eines anderen Versorgungsamtes wird der Antrag weitergeleitet.
Anspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer; Waisen, Eltern).In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.
Eine Gewalttat löst nur dann Ansprüche aus, wenn die daraus entstandene gesundheitliche Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.
Das Gesetz gilt für Personen, die nach dem 15. Mai 1976 durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können aufgrund einer Härteregelung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen.