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Soziales Entschädigungsrecht
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Anspruchsvoraussetzungen:
Zuständigkeit:
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Geltungsbereich des Gesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Das Zivildienstgesetz (ZDG).
Das Infektionsschutzgesetz (IFSG).
Das Häftlingshilfegesetz (HHG).
Das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG).

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Anspruchsvoraussetzungen:

Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gesundheitlich geschädigt wird, erhält eine Entschädigung. Die Hinterbliebenen eines Geschädigten werden ebenso entschädigt.

Den Anspruch auf Entschädigung löst eine gesundheitliche Schädigung aus, die von einem vorsätzlichen tätlichen Angriff herrührt.

Vorsätzliche tätliche Angriffe sind:

  • Alle vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungshandlungen.
    Nur vorsätzlich beigebrachte Verletzungen bzw. vorsätzliche Tötungen führen zu einem Anspruch auf Entschädigung. Fahrlässig, also aus Unachtsamkeit herbeigeführte Schädigungen, fallen nicht unter das Gesetz.
  • alle Sexualdelikte.
    Die Betonung liegt hier auf alle Sexualstraftaten, so dass auch der sogenannte gewaltlose sexuelle Missbrauch von Kindern und anderen Schutzbefohlenen zu Entschädigung führt.
  • Misshandlung von Kindern.
    Aktive körperliche Misshandlung von Kindern stellt selbstverständlich einen tätlichen Angriff dar. Aber auch das Unterlassen der Herbeiführung medizinischer Versorgung eines erkrankten Kindes oder die Mangelernährung eines Kindes sind als tätliche Angriffe (in Form des Unterlassens) zu bewerten.
  • Tathandlungen, die bei Angehörigen des Verletzten einen Schockschaden auslösen.
    Beispiel: Ein Elternteil findet sein durch eine Gewalttat getötetes Kind und erleidet einen Schock.
  • Vorsätzliche Brandstiftung.

Der Begriff des tätlichen Angriffs wird von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, sehr weit gefasst, wie folgende Entscheidungen beweisen: Dass der Täter sich möglicherweise nur einen groben Scherz erlauben wollte, dem Opfer gegenüber also nicht feindselig eingestellt war, steht der Annahme eines tätlichen Angriffs nicht entgegen. Dieser ist mit dem Zünden eines Feuerwerkskörpers in unmittelbarer Nähe einer besetzten Telefonzelle gegeben.

  • Mobbing
    Mobbing-Aktivitäten können nur dann als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkungen und damit als tätliche Angriffe anzusehen sein, wenn sie die Schwelle zum kriminellen Unrecht überschreiten und als Tätlichkeiten begangen werden. Es bleibt offen, ob ein Anspruch nach dem OEG begründet wird, wenn es zu einer Kette tätlicher Angriffe kommt, die nicht jeder für sich genommen, wohl aber in ihrer Gesamtwirkung allgemein geeignet sind, eine psychische Krankheit hervorzurufen.

Zuständigkeit:

Für den Vollzug des OEG sind die Versorgungsämter zuständig. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der einzelnen Versorgungsämter können Sie unter Versorgungsämter erfahren. Bei örtlicher Zuständigkeit eines anderen Versorgungsamtes wird der Antrag weitergeleitet.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer; Waisen, Eltern).In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.

Geltungsbereich des Gesetzes

Eine Gewalttat löst nur dann Ansprüche aus, wenn die daraus entstandene gesundheitliche Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.
Das Gesetz gilt für Personen, die nach dem 15. Mai 1976 durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können aufgrund einer Härteregelung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen.

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