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Soziales Entschädigungsrecht
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Anspruchsvoraussetzungen:
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Das Zivildienstgesetz (ZDG).
Das Infektionsschutzgesetz (IFSG).
Das Häftlingshilfegesetz (HHG).
Das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG).

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Anspruchsvoraussetzungen:

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BVG).

Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

  • eine Kriegsgefangenschaft,
  • eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
  • offensichtlich unrechtmäßige Straf- oder Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit militärischem oder militärähnlichem Dienst,
  • unmittelbare Kriegseinwirkung oder
  • einen Unfall auf dem Hin- oder Rückweg zu und bei Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des BVG (zum Beispiel: Heilbehandlung, Badekur, angeordnetes persönliches Erscheinen).

Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.

Ursächlicher Zusammenhang:

Zwischen dem militärischen Dienst und dem schädigenden Ereignis sowie zwischen dem schädigenden Ereignis und der verbliebenen Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dabei genügt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der als Schädigungsfolge anzuerkennenden Gesundheitsstörung die Wahrscheinlichkeit (siehe § 1 Absatz 3 BVG ).

Persönliche Voraussetzungen:
Die persönlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs (Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) sind in § 7 BVG geregelt.

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