Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BVG).
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Ursächlicher Zusammenhang:
Zwischen dem militärischen Dienst und dem schädigenden Ereignis sowie zwischen dem schädigenden Ereignis und der verbliebenen Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dabei genügt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der als Schädigungsfolge anzuerkennenden Gesundheitsstörung die Wahrscheinlichkeit (siehe § 1 Absatz 3 BVG ).
Persönliche Voraussetzungen:
Die persönlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs (Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) sind in
§ 7 BVG
geregelt.