Zum Sozialen Entschädigungsrecht gehören die folgenden rechtlichen Grundlagen:
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die dem militärischen oder militärähnlichen Dienst eigentümlichen Verhältnisse
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BVG).
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Versorgung.
Ursächlicher Zusammenhang:
Zwischen dem militärischen Dienst und dem schädigenden Ereignis sowie zwischen dem schädigenden Ereignis und der verbliebenen Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dabei genügt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der als Schädigungsfolge anzuerkennenden Gesundheitsstörung die Wahrscheinlichkeit (siehe § 1 Absatz 3 BVG ).
Persönliche Voraussetzungen:
Die persönlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs (Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) sind in
§ 7 BVG
geregelt.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gesundheitlich geschädigt wird, erhält eine Entschädigung. Die Hinterbliebenen eines Geschädigten werden ebenso entschädigt.
Den Anspruch auf Entschädigung löst eine gesundheitliche Schädigung aus, die von einem vorsätzlichen tätlichen Angriff herrührt.
Vorsätzliche tätliche Angriffe sind:
Der Begriff des tätlichen Angriffs wird von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, sehr weit gefasst, wie folgende Entscheidungen beweisen: Dass der Täter sich möglicherweise nur einen groben Scherz erlauben wollte, dem Opfer gegenüber also nicht feindselig eingestellt war, steht der Annahme eines tätlichen Angriffs nicht entgegen. Dieser ist mit dem Zünden eines Feuerwerkskörpers in unmittelbarer Nähe einer besetzten Telefonzelle gegeben.
Für den Vollzug des OEG sind die Versorgungsämter zuständig. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der einzelnen Versorgungsämter können Sie unter Versorgungsämter erfahren. Bei örtlicher Zuständigkeit eines anderen Versorgungsamtes wird der Antrag weitergeleitet.
Anspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer; Waisen, Eltern).In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.
Eine Gewalttat löst nur dann Ansprüche aus, wenn die daraus entstandene gesundheitliche Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.
Das Gesetz gilt für Personen, die nach dem 15. Mai 1976 durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können aufgrund einer Härteregelung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen.
Die §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz bestimmen, dass ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetz erhält, soweit das Gesetz selbst nichts Abweichendes vorschreibt.
Wehrdienstbeschädigungen sind gesundheitliche Schädigungen durch
Darüber hinaus kommen auch Schädigungen durch Angriffe auf den Soldaten wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr sowie Schädigungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse oder bei Unruhen, Aufruhr oder Kriegshandlungen, denen der Soldat bei seinem dienstlichen Aufenthalt im Ausland besonders ausgesetzt war, in Betracht.
Zum Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts gehören nur die in den Paragrafen 80-88, 91a und 92a Soldatenversorgungsgesetz normierten Ansprüche.
Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen wird ein Soldat der Bundeswehr bei einer Wehrdienstbeschädigung mit der gleichen Versorgung ausgestattet, wie die Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Soldatenversorgungsgesetz hat bewusst die Versorgung für eine Wehrdienstbeschädigung an die Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz angelehnt, um zu verdeutlichen, dass es bei dieser Versorgung keine Unterschiede zwischen den ehemaligen Soldaten des 1. und 2. Weltkrieges und den Soldaten der Bundeswehr gibt.
Nach § 47 Absatz 1 Zivildienstgesetz erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Im Jahre 1973 wurde das in Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz verbriefte Recht, nicht gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen zu werden, im Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) auf eine neue Grundlage gestellt, nachdem zuvor das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst diese Materie geregelt hatte.
Die Versorgung der Zivildienstleistenden lehnt sich im Zivildienstgesetz sehr eng an die entsprechenden Bestimmungen über die Versorgung von Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz an und wurde in den §§ 47-51 Zivildienstgesetz geregelt.
Wie im Soldatenversorgungsgesetz für die Soldaten ist eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zur Grundlage des Versorgungsanspruchs der Ersatzdienstleistenden gemacht worden.
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers einzustehen hat, hat ein Recht auf soziale Entschädigung.
Dieser heute ausnahmlos anerkannte Grundsatz hat auch im Infektionsschutzgesetz seine Bestätigung gefunden. Mit dem Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes am 01.01.1962 wurde eine gesetzliche Entschädigungspflicht bei Impfschäden eingeführt.
Mit dem 2. Änderungsgesetz zum Bundesseuchengesetz vom 25.08.1971 hat der Gesetzgeber den Entschädigungsanspruch an die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angelehnt und die Zuständigkeit für diesen Anspruch auf die Versorgungsämter übertragen.
Wer einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Durch den Bundestag wurde im Juli 2000 das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ab 1.Januar 2001 sind die Vorschriften des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzuwenden. Die bis dahin geltenden Vorschriften des Bundesseuchengesetzes wurden weitgehend durch die
§§ 60 - 68 Infektionsschutzgesetz
ersetzt.
Im sprachlichen Begriff der Impfung ist sowohl der technische Vorgang des Einbringens des Impfstoffs in den Körper als auch der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die Immunisierung gegen Infektionen enthalten.
Zum Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts gehören auch die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes und die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) .
Beide Gesetze befassen sich mit der Entschädigung von Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig individuelles Unrecht erleiden mussten.
Das Häftlingshilfegesetz und das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, die sich jedoch zum Teil überschneiden.
Das Häftlingshilfegesetz leistet Entschädigung (nur) bei gesundheitlichen Schädigungen infolge eines Gewahrsams aus politischen Gründen in der (ehemaligen) Sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise DDR oder in anderen Ostgebieten (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz ).
Das Häftlingshilfegesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung schon am 06.08.1955 in Kraft getreten.
Mit dem Einigungsvertrag ist das Häftlingshilfegesetz auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in erster Linie der Personenkreis der ehemaligen Sowjetzonenhäftlinge erfasst werden, die aus politischen Gründen vielfach deswegen verurteilt worden waren, weil sie als Klassenfeind galten oder für den Aufbau des Sozialismus als hinderlich erschienen. Es wurden aber auch diejenigen erfasst, die wegen politischen Widerstandes oder wegen der Wahrnehmung von Grundrechten (zum Beispiel: Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit) in Gewahrsam genommen worden waren.
Eingeschlossen waren auch die Gewahrsamsnahmen und Verschleppungen, die kurz vor Kriegsende oder in der unmittelbaren Nachkriegszeit allein der Bestrafung und der Verfolgung deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger diente. Die Gewahrsamnahme muss nach der Besetzung des Aufenthaltsorts oder nach dem 8. Mai 1945 erfolgt sein.
Betroffene, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen durch Freiheitsentziehung Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatwidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG).
Auf Antrag wird die Entscheidung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Strafmassnahmen in grobem Missverständnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
Betroffene, die Opfer rechtswidriger hoheitlicher Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen hierdurch Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG).
Auf Antrag wird die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.