Die wichtigsten Richtlinien für Entscheidung im Behindertenrecht und Sozialen Entschädigungsrecht sind enthalten:
Das Sozialgesetzbuch IX regelt im Teil II das Behindertenrecht.
§ 1 SGB IX definiert den Begriff des Schwerbehinderten:
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz , ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."
Der geforderte Grad der Behinderung (GdB) von 50 bezieht sich auf den Gesamt-GdB .
Besteht weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt , noch eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes, so besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB). Dies gilt auch für Deutsche die im Ausland wohnen.
Die Voraussetzungen des § 1 sind auch bei solchen Ausländern erfüllt, die sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben, derzeit aber nur nach § 55 Ausländergesetz ( § 55 AuslG ) geduldet werden.
§ 2 SGB IX regelt die Gleichstellung :
"Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 SGB IX vorliegen, sollen aufgrund einer Feststellung nach § 4 SGB IX auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
§ 3 SGB IX definiert die Begriffe Behinderung und Grad der Behinderung (GdB)
Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.