Kommt der Beteiligte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen für diese Leistung nicht nachgewiesen sind. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer gesetzten Frist (in der Regel 4 Wochen) nicht nachgekommen ist. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen.