Ganzes Dokument anzeigen
Rechte und Pflichten der Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens
Beteiligte am Verfahren können sein:
Bestellung eines Bevollmächtigten und Beteiligung eines Beistandes
Akteneinsicht, Aktenauszüge
Mitwirkungspflicht der Beteiligten am Verfahren
Folgen fehlender Mitwirkung

Folgen fehlender Mitwirkung

Kommt der Beteiligte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen für diese Leistung nicht nachgewiesen sind. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer gesetzten Frist (in der Regel 4 Wochen) nicht nachgekommen ist. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv