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Rechte und Pflichten der Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens
Beteiligte am Verfahren können sein:
Bestellung eines Bevollmächtigten und Beteiligung eines Beistandes
Akteneinsicht, Aktenauszüge
Mitwirkungspflicht der Beteiligten am Verfahren
Folgen fehlender Mitwirkung

Mitwirkungspflicht der Beteiligten am Verfahren

Nach § 60 Sozialgesetzbuch I soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind und alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen.

Auch ein persönliches Erscheinen kann auf Verlangen des Sozialleistungsträgers zur Erörterung des Antrages oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die beantragte oder gewährte Leistung notwendiger Maßnahmen angeordnet werden.

Ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen soll sich der Beteiligte nur soweit unterziehen, als dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Behandlungen und Untersuchungen, bei denen

  • Schaden für Leben oder Gesundheit,
  • erhebliche Schmerzen ,
  • einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit haben,

können abgelehnt werden.

Die Mitwirkungspflichten bestehen dann nicht, wenn die Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht oder deren Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

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