Während des Verwaltungsverfahrens bestehen verschiedene Rechte und Pflichten der am Verfahren Beteiligten. Das Verwaltungsverfahren ist die Tätigkeit einer Behörde zur Prüfung, Vorbereitung und Erlass eines Verwaltungsaktes ( Bescheides ).
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten in dem jeweils gerade laufende Verwaltungsverfahren vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Behörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Eine Vollmacht kann nur schriftlich widerrufen werden. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde bei Verfahrenshandlungen an den Bevollmächtigten wenden.
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Muster für eine Vollmacht: |
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Vorname Name Datum V O L L M A C H T
Ich bevollmächtige hiermit Frau Anna Mustermann, Musterstrasse 11, 8888 Musterort, mich bei den Sozialleistungsträgern in allen Verfahrenshandlungen zu vertreten.
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Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt dann als vom Beteiligten selbst vorgebracht, es sei denn dieser widerspricht unverzüglich. Auch zu ärztlichen Untersuchungen kann der Beteiligte mit einen Beistand erscheinen.
Während des Verwaltungsverfahrens hat die Versorgungsbehörde den Beteiligten jederzeit Einsicht über die ihn beim Versorgungsamt geführten Akten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist ( § 25 Sozialgesetzbuch X ).
Die Behörde ist allerdings zur Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen berechtigter Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in die Akten wird aber auch in solchen Fällen nicht beschränkt.
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder beispielsweise auch in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder eines Behindertenverbandes erfolgen.
Die Beteiligten können im Rahmen der Akteneinsicht auch Auszüge, Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde fertigen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Das Recht auf Akteneinsicht haben nach § 25 Abs. 1 SGB X nur die am Verwaltungsverfahren Beteiligten i. S. von § 12 SGB X (gilt auch für Bevollmächtigte nach § 13 Abs. 1 SGB X ), d. h. durch die Beteiligtenstellung erwächst ein Recht auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht kommt für Personen oder Einrichtungen, die keine Beteiligten sind, nur in Betracht, wenn der Antragsteller oder Berechtigte ausdrücklich eingewilligt hat. Dies muss aus der Einwilligungserklärung hervorgehen. Fordert beispielsweise ein Rentenversicherungsträger, der selbst nicht Beteiligter ist, eine Beschädigtenakte zur Einsicht an, muss der Berechtigte ausdrücklich in eine Übersendung der kompletten Akten eingewilligt haben. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis i. S. von § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dürfte hinsichtlich des gesamten Akteninhalts in der Regel nicht vorliegen.
§ 25 Abs. 1 SGB X macht die Gestattung der Akteneinsicht davon abhängig, dass die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten notwendig ist. Hier darf jedoch kein strenger Maßstab angelegt werden. Es genügt die Möglichkeit, dass rechtliche Interessen berührt sein könnten. Eine Begründung durch einen Beteiligten, weshalb Akteneinsicht begehrt wird, ist deshalb in aller Regel nicht erforderlich.
Bei der Akteneinsicht können den Beteiligten grundsätzlich keine Unterlagen vorenthalten werden. Bestimmte Unterlagen vor der Akteneinsicht zu entnehmen, ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse enthalten oder Angaben, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, schreibt § 25 Abs. 2 SGB X in bestimmten Fällen lediglich eine Vermittlung durch einen Arzt oder sonstigen Bediensteten vor, ohne das Recht auf Akteneinsicht nach Absatz 1 einzuschränken ( § 25 Abs. 2 letzter Satz SGB X ).
Das Recht auf Akteneinsicht wird allerdings durch § 25 Abs. 3 SGB X eingeschränkt, soweit Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen. Es muss sich dabei um die Interessen anderer handeln. Vorgänge, die den einsichtnehmenden Beteiligten selbst betreffen, fallen nicht darunter. Geheimhaltung bedeutet nur, dass eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach dem SGB X nicht besteht. § 25 Abs. 3 SGB X dürfte im Sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht nur ausnahmsweise anzuwenden sein.
Über die Gestattung der Akteneinsicht entscheidet bei den Versorgungsämtern in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts der Dezernent, in Schwerbehindertenangelegenheiten der Abschnittsleiter, über die Versagung der Amtsleiter. Ob die Versagung der Akteneinsicht einen Verwaltungakt darstellt, ist umstritten. Sie sollte dennoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
Eine Beteiligung des Ärztlichen Dienstes ist nur dann erforderlich, wenn nach Aktenlage eine Vermittlung i. S. von § 25 Abs. 2 SGB X angezeigt erscheint.
Nach § 60 Sozialgesetzbuch I soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind und alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen.
Auch ein persönliches Erscheinen kann auf Verlangen des Sozialleistungsträgers zur Erörterung des Antrages oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die beantragte oder gewährte Leistung notwendiger Maßnahmen angeordnet werden.
Ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen soll sich der Beteiligte nur soweit unterziehen, als dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Behandlungen und Untersuchungen, bei denen
können abgelehnt werden.
Die Mitwirkungspflichten bestehen dann nicht, wenn die Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht oder deren Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.
Kommt der Beteiligte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen für diese Leistung nicht nachgewiesen sind. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer gesetzten Frist (in der Regel 4 Wochen) nicht nachgekommen ist. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann der Leistungsträger die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen.