In allen Fällen, in denen der rentenberechtigte Verstorbene (ab einer MdE um 30 v.H. besteht Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz) infolge der Kriegsbeschädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe hergeleiteten Ansprüche um einen bestimmten Prozentwert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz gemindert sind (sogenannte Rentenminderung), ist anhand der vom BMA vorgegebenen Berechnungsmodus auf der Grundlage des Rundschreibens des BMA vom 8.3.1976 -Va - 5226 -115/76 in Verbindung mit dem Rundschreiben des BMA vom 29.11.1974 (BVBl. 1975) zu ermitteln, ob eine schädigungsbedingte Minderung der Hinterbliebenenversorgung nach § 48 BVG vorliegt.
Die Anwendung dieser sogenannten Entgeltpunkteberechnung bereitet zunehmend Probleme, da einerseits die Anzahl der Fälle, in denen eine solche Berechnung erforderlich ist, zunehmend kleiner wird und anderseits das dazu erforderliche Wissen immer seltener verfügbar ist.
Aus diesem Grunde wurde für die Praxis der Versorgungsämter der
entwickelt. Damit besteht die Möglichkeit, solche Berechnungen einfacher und schneller durchzuführen zu können.
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