Das Bundesversorgungsgesetz sieht für die Versorgung der Witwen von Kriegsbeschädigten und anderen Anspruchsberechtigten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zwei Leistungsarten vor:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 BVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch besteht, sind:
Von der Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung ist auch die Höhe des Prozentwertes abhängig, um den die Witwenversorgung aufgrund der schädigungsbedingten Beeinträchtigung gemindert ist. Dabei ist die tatsächliche Witwenrente zu einem Zwölftel des in § 33 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz genannten Bemessungsbetrages in Relation zu setzen. Der Bemessungsbetrag nach § 33 Bundesversorgungsgesetz beträgt derzeit 25692,00 Euro; davon ein Zwölftel somit 2141,00 Euro. Bei einer angenommenen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 500,00 Euro würde sich somit ein vom Hundertwert von 23,35 % ergeben. Der Gesetzgeber hat nun in § 48 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz eine Tabelle eingearbeitet, aus der die bei den jeweiligen Rentenhöhen sich ergebende erforderliche Rentenminderung zu entnehmen ist.
Die Tabelle sieht folgende Werte vor:
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Rentenhöhe
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Rentenminderung
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36 und mehr |
15v.H. |
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34 bis unter 36 |
14 v.H. |
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32 bis unter 34 |
13 v.H. |
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30 bis unter 32 |
12 v.H. |
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28 bis unter 30 |
11 v.H. |
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unter 28 |
10 v. H. |
Beträgt demnach die tatsächliche Witwenrente nur 23,35 v.H. eines Zwölftels des Bemessungsbetrages in § 33 Bundesversorgungsgesetz, so genügt eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung der Witwenrente um 10 v.H. für einen Witwenbeihilfeanspruch nach § 48 Bundesversorgungsgesetz. Die Witwenbeihilfe wird in den Fällen der Nr. 1 und 2 in voller Höhe der normalen Witwenversorgung nach § 38 Bundesversorgungsgesetz gewährt. In allen anderen Fällen beträgt die Witwenbeihilfe zwei Drittel der sogenannten Vollversorgung.