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Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Situation
Rechtslage
Ermittlung der schädigungsbedingten Rentenminderung (Entgeltpunkteberechnung) nach § 48 BVG

Rechtslage

Das Bundesversorgungsgesetz sieht für die Versorgung der Witwen von Kriegsbeschädigten und anderen Anspruchsberechtigten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zwei Leistungsarten vor:

  • Witwenrente nach § 38 Bundesversorgungsgesetz , wenn der versorgungsberechtigte Ehemann an den Folgen seiner Schädigung gestorben ist, oder
  • Witwenbeihilfe nach § 48 Bundesversorgungsgesetz , wenn der Versorgungsberechtigte nicht an den Folgen seiner Kriegsverletzung gestorben ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 BVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch besteht, sind:

  • der verstorbene Ehemann hatte Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen (MdE 100 v.H.) oder
  • der verstorbene Ehemann hatte Anspruch auf Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit oder
  • der verstorbene Ehemann hatte Anspruch auf mindestens 5 Jahre Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 bzw. 6 Bundesversorgungsgesetz oder
  • der rentenberechtigte Verstorbene (ab einer MdE um 30 v.H. besteht Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz) und er war infolge der Kriegsbeschädigung gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe hergeleiteten Ansprüche um einen bestimmten Prozentwert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz gemindert sind (sogenannte Rentenminderung).

Von der Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung ist auch die Höhe des Prozentwertes abhängig, um den die Witwenversorgung aufgrund der schädigungsbedingten Beeinträchtigung gemindert ist. Dabei ist die tatsächliche Witwenrente zu einem Zwölftel des in § 33 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz genannten Bemessungsbetrages in Relation zu setzen. Der Bemessungsbetrag nach § 33 Bundesversorgungsgesetz beträgt derzeit 25692,00 Euro; davon ein Zwölftel somit 2141,00 Euro. Bei einer angenommenen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 500,00 Euro würde sich somit ein vom Hundertwert von 23,35 % ergeben. Der Gesetzgeber hat nun in § 48 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz eine Tabelle eingearbeitet, aus der die bei den jeweiligen Rentenhöhen sich ergebende erforderliche Rentenminderung zu entnehmen ist.

Die Tabelle sieht folgende Werte vor:

Rentenhöhe
in
vom Hundert (v.H.)

Rentenminderung
in
vom Hundert (v.H.)

36 und mehr

15v.H.

34 bis unter 36

14 v.H.

32 bis unter 34

13 v.H.

30 bis unter 32

12 v.H.

28 bis unter 30

11 v.H.

unter 28

10 v. H.

Beträgt demnach die tatsächliche Witwenrente nur 23,35 v.H. eines Zwölftels des Bemessungsbetrages in § 33 Bundesversorgungsgesetz, so genügt eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung der Witwenrente um 10 v.H. für einen Witwenbeihilfeanspruch nach § 48 Bundesversorgungsgesetz. Die Witwenbeihilfe wird in den Fällen der Nr. 1 und 2 in voller Höhe der normalen Witwenversorgung nach § 38 Bundesversorgungsgesetz gewährt. In allen anderen Fällen beträgt die Witwenbeihilfe zwei Drittel der sogenannten Vollversorgung.

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