Durch das zunehmende Alter der Kriegsbeschädigten und die damit gegebene höhere Sterblichkeit ist die Versorgungsverwaltung zu einem hohen Anteil mit Entscheidungen über Witwenansprüche beschäftigt. Der Gesetzgeber hat für diesen Personenkreis verschiedene rechtliche Lösung gefunden, die im Bundesversorgungsgesetz enthalten sind.
Das Bundesversorgungsgesetz sieht für die Versorgung der Witwen von Kriegsbeschädigten und anderen Anspruchsberechtigten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zwei Leistungsarten vor:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 BVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch besteht, sind:
Von der Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung ist auch die Höhe des Prozentwertes abhängig, um den die Witwenversorgung aufgrund der schädigungsbedingten Beeinträchtigung gemindert ist. Dabei ist die tatsächliche Witwenrente zu einem Zwölftel des in § 33 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz genannten Bemessungsbetrages in Relation zu setzen. Der Bemessungsbetrag nach § 33 Bundesversorgungsgesetz beträgt derzeit 25692,00 Euro; davon ein Zwölftel somit 2141,00 Euro. Bei einer angenommenen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 500,00 Euro würde sich somit ein vom Hundertwert von 23,35 % ergeben. Der Gesetzgeber hat nun in § 48 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz eine Tabelle eingearbeitet, aus der die bei den jeweiligen Rentenhöhen sich ergebende erforderliche Rentenminderung zu entnehmen ist.
Die Tabelle sieht folgende Werte vor:
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Rentenhöhe
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Rentenminderung
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36 und mehr |
15v.H. |
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34 bis unter 36 |
14 v.H. |
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32 bis unter 34 |
13 v.H. |
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30 bis unter 32 |
12 v.H. |
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28 bis unter 30 |
11 v.H. |
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unter 28 |
10 v. H. |
Beträgt demnach die tatsächliche Witwenrente nur 23,35 v.H. eines Zwölftels des Bemessungsbetrages in § 33 Bundesversorgungsgesetz, so genügt eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung der Witwenrente um 10 v.H. für einen Witwenbeihilfeanspruch nach § 48 Bundesversorgungsgesetz. Die Witwenbeihilfe wird in den Fällen der Nr. 1 und 2 in voller Höhe der normalen Witwenversorgung nach § 38 Bundesversorgungsgesetz gewährt. In allen anderen Fällen beträgt die Witwenbeihilfe zwei Drittel der sogenannten Vollversorgung.
In allen Fällen, in denen der rentenberechtigte Verstorbene (ab einer MdE um 30 v.H. besteht Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz) infolge der Kriegsbeschädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe hergeleiteten Ansprüche um einen bestimmten Prozentwert nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz gemindert sind (sogenannte Rentenminderung), ist anhand der vom BMA vorgegebenen Berechnungsmodus auf der Grundlage des Rundschreibens des BMA vom 8.3.1976 -Va - 5226 -115/76 in Verbindung mit dem Rundschreiben des BMA vom 29.11.1974 (BVBl. 1975) zu ermitteln, ob eine schädigungsbedingte Minderung der Hinterbliebenenversorgung nach § 48 BVG vorliegt.
Die Anwendung dieser sogenannten Entgeltpunkteberechnung bereitet zunehmend Probleme, da einerseits die Anzahl der Fälle, in denen eine solche Berechnung erforderlich ist, zunehmend kleiner wird und anderseits das dazu erforderliche Wissen immer seltener verfügbar ist.
Aus diesem Grunde wurde für die Praxis der Versorgungsämter der
entwickelt. Damit besteht die Möglichkeit, solche Berechnungen einfacher und schneller durchzuführen zu können.
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