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Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz ? PflegeZG)
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 10 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Kalkulationsverordnung
Artikel 13 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 14 (weggefallen)
Artikel 15 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 16 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 16a Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  • Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ? Arbeitsförderung ? (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
  • 1. § 26 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
      • "(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen und eine pflegebedürftige Person pflegen, wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat."
    • b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Satz 5 werden nach der Angabe "Absatz 2a" die Angabe "und 2b" und nach dem Wort "Erziehung" die Wörter "oder Pflege" eingefügt.
      • bb) Folgender Satz wird angefügt:
      • "Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor."
  • 2. § 28a wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "des Ersten Abschnitts gestanden" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "bezogen" die Wörter "oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen" eingefügt.
      • bb) Folgende Sätze werden angefügt:
      • "Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden."
    • b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  • 3. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
    • "3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen hat, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,".
  • 4. § 345 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    • b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      • "8. die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind ( § 26 Abs. 2b ), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt."
  • 5. § 347 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    • b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
      • "10. für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b) und einen
      • a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
      • b) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
    • c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig."
  • 6. § 349 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
      • "(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln."
    • b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      • aa) Die Angabe "nach den Absätzen 3 und 4" wird durch die Angabe "nach den Absätzen 3 bis 4a" ersetzt.
      • bb) Folgende Sätze werden angefügt:
      • "Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die Pflegezeit in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt."
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