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Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
OEG § 1 Anspruch auf Versorgung
OEG § 2 Versagungsgründe
OEG § 3 Zusammentreffen von Ansprüchen
OEG § 4 Kostenträger
OEG § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
OEG § 6 Zuständigkeit und Verfahren
OEG § 7 Rechtsweg
OEG § 8 (Änderung der Reichsversicherungsordnung)
OEG § 9 (Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)
OEG § 10 Übergangsvorschriften
OEG § 10a Härteregelung
OEG § 10b Härteausgleich
OEG § 10c Übergangsregelung
OEG § 10d Übergangsvorschrift
OEG § 11 (Inkrafttreten)
OEG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1069) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III
OEG § 2 Versagungsgründe
  • (1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller
    • 1. an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
    • 2. an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
    • 3. in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.
  • (2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
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