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Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
OEG § 1 Anspruch auf Versorgung
OEG § 2 Versagungsgründe
OEG § 3 Zusammentreffen von Ansprüchen
OEG § 4 Kostenträger
OEG § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
OEG § 6 Zuständigkeit und Verfahren
OEG § 7 Rechtsweg
OEG § 8 (Änderung der Reichsversicherungsordnung)
OEG § 9 (Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)
OEG § 10 Übergangsvorschriften
OEG § 10a Härteregelung
OEG § 10b Härteausgleich
OEG § 10c Übergangsregelung
OEG § 10d Übergangsvorschrift
OEG § 11 (Inkrafttreten)
OEG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1069) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III
OEG § 6 Zuständigkeit und Verfahren
  • (1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig
    • 1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes,
    • 2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
  • Abweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
  • (2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
  • (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis /* 5 , */ sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
  • (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
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