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Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
OEG § 1 Anspruch auf Versorgung
OEG § 2 Versagungsgründe
OEG § 3 Zusammentreffen von Ansprüchen
OEG § 4 Kostenträger
OEG § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
OEG § 6 Zuständigkeit und Verfahren
OEG § 7 Rechtsweg
OEG § 8 (Änderung der Reichsversicherungsordnung)
OEG § 9 (Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)
OEG § 10 Übergangsvorschriften
OEG § 10a Härteregelung
OEG § 10b Härteausgleich
OEG § 10c Übergangsregelung
OEG § 10d Übergangsvorschrift
OEG § 11 (Inkrafttreten)
OEG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1069) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III
OEG § 4 Kostenträger
  • (1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten, so ist der Bund Kostenträger.
  • (2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.
  • (3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
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