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Keine Strafkosten für Praxisgebühr-Verweigerer

Keine Strafkosten für Praxisgebühr-Verweigerer

Die Praxisgebühr ist zulässig und darf von den Kassenärztlichen Vereinigungen eingetrieben werden. Verweigerern drohen aber keine Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem bundesweiten Musterverfahren entschieden (Az.: S 34 KR 269/2004). Rund 350.000 Patienten verweigern in Deutschland die Zahlung der zehn Euro.

Das Verfahren zum Eintreiben der Gebühren sollte zwischen Ärzten und Krankenkassen neu geregelt werden, empfahl das Gericht. Die bisherige Praxis sei "absurd". Im konkreten Fall verurteilte das Sozialgericht einen 48-Jährigen zur Zahlung der zehn Euro. Er hatte vergeblich argumentiert, die Gebühr angesichts eines Nettoeinkommens von 1000 Euro nicht aufbringen zu können. Die insgesamt vielfach höheren Mahn- und Gerichtskosten könnten dem Mann aber nicht aufgebürdet werden, befand die 34. Kammer.

Das Urteil stieß bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein auf Kritik. "Das ist noch schlimmer als wir befürchtet hatten", sagte deren stellvertretender Vorsitzende der KV Nordrhein. Die Ärzte werden nun vermutlich noch mehr Schwierigkeiten haben, die zehn Euro einzuziehen. Das Urteil öffnet Tür und Tor, die Gebühr nicht zu bezahlen."

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