Um mehr Steuerehrlichkeit zu erreichen, dürfen Behörden künftig verdächtige Konten unter die Lupe nehmen. Die Fahnder können bei Verdacht der Steuerhinterziehung zunächst die Stammdaten - Name, Geburtsdatum oder Anschrift - sowie Angaben über weitere Konto - Verfügungsberechtigte abrufen. Guthaben und Geldbewegungen müssen die Banken aber erst offen legen, wenn sich der Verdacht auf Steuerbetrug erhärtet. Auch das Sozialamt und die Arbeitsagenturen dürfen die Daten bei allen inländischen Kreditinstituten abfragen. Der Kontenabruf darf nicht willkürlich oder heimlich erfolgen. Voraussetzung ist ein konkreter Anlass. Die Kontoinhaber müssen zumindest im Nachhinein die Überprüfung der Stammdaten informiert werden. Das Verfassungsgericht hatte die Kontenabfrage in der vergangenen Woche einstweilen für rechtens erklärt.
Um Steuerbetrügern besser auf die Schliche zu kommen, dürfen Behörden künftig Bankkonten kontrollieren. Die Fahnder können bei Verdacht der Steuerhinterziehung zunächst die Stammdaten abfragen - also Name, Geburtsdatum oder Anschrift. Über Guthaben und Geldbewegungen müssen die Banken allerdings erst Auskunft geben, wenn sich der Verdacht auf Steuerbetrug erhärtet. Auch Sozial- und Arbeitsämter dürfen die Daten abfragen. Die Betroffenen müssen spätestens im Nachhinein über die Nachforschungen informiert werden. Erst am vergangenen Mittwoch hatte das Bundesverfassungsgericht die Kontenabfrage für vorerst rechtens erklärt.
Mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts eröffnen sich ab dem 1. April ganz neue Möglichkeiten Steuern einzutreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen die erweiterte Konteneinsicht durch Behörden abgelehnt. Dies teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Gegen die Lockerung des Bankgeheimnisses über das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit hatten die Volksbank Räsfeld im Münsterland sowie weitere Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Dank des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit haben Finanzbeamteämter, Sozialämter, Bafög-Stellen und Arbeitsagenturen Zugriff auf die Daten von rund 500 Millionen Bankkonten und Wertpapierdepots. Per Knopfdruck erfahren sie, wo der Steuerzahler sein Geld hinterlegt hat und über welche Konten er Vollmachten hat, etwa das der Ehefrau oder des Sportvereins.
Schon seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft beim Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismus oder andere Straftaten Konten abfragen. Pikant an der neuen Regelung ist, dass sich der Sachbearbeiter ohne besonderen Verdacht und ohne Genehmigung einen Überblick verschaffen kann. Und das mit ausdrücklicher Rückendeckung von Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD): "Es genügt (...), wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf (...) angezeigt ist."
Kontrolle? Fehlanzeige.
Der Beamte braucht weder vom betroffenen Bürger, noch von seinem Chef oder einem Richter die Erlaubnis zum Schnüffeln.
Weniger Steuern fände auch der Bund der Steuerzahler gut. Es könne aber nicht angehen, "dass alle Steuerzahler wie Kriminelle hingestellt werden und dass der Datenschutz und das Steuergeheimnis mit Füßen getreten werden", wettert Verbandspräsident Karl Heinz Däke. Es sei nicht einmal auszuschließen, dass Finanzbeamte "einfach aus Neugierde" in Daten von Nachbarn oder Bekannten herumschnüffelten.
Das Bundesfinanzministerium bezeichnet die Vorwürfe als "Panikmache". Schließlich erfolge die Kontenabfrage nur, wenn der Bürger die Zweifel an seiner Steuererklärung nicht ausräume. Bringt auch die Abfrage keine Klarheit über die Finanzen, dürfen auch Kontostände und Umsätze angefordert werden. Nach vorgetragenen Einwändenlautstarker Nörgelei des Bundesbeauftragten für Datenschutz, Peter Schaar, will das Ministerium die Betroffenen wenigstens nachträglich über die Kontenabfrage informieren.