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Gesetzliche Änderungen zum 1.4.2005
Rundfunkgebühren
Bankgeheimnis
Höherer Pflegebeitrag
Gesellenbrief ohne Ausbildungplatz in einem Betrieb
Keine Strafkosten für Praxisgebühr-Verweigerer

Gesetzliche Änderungen zum 1.4.2005

Rundfunkgebühren

Die Gebühr steigt um 88 Cent auf 17,03 Euro im Monat. Die bisherige Gebühr von 16,15 Euro wurde den Millionen Fernsehzuschauern und Radiohörern unverändert seit 2001 in Rechnung gestellt - das brachte den öffentlich-rechtlichen Sendern Einnahmen von gut sechs Milliarden Euro im Jahr. Mit der neuen Gebühr dürften es jährlich künftig etwa 350 Millionen Euro mehr sein. Die neue Rundfunkgebühr gilt bis Ende 2008. Die Rundfunkanstalten wollten ursprünglich 21 Cent mehr haben, und das schon zum 1. Januar 2005. Die Länder hatten das allerdings verhindert und den Sendern statt dessen zu mehr Sparsamkeit geraten. Erst vor kurzem hatte Brüssel die Verwendung der Gebühren bei den öffentlich-rechtlichen Sendern kritisiert und mehr Transparenzt beim Einsatz der Mittel angemahnt.

Bankgeheimnis

Um mehr Steuerehrlichkeit zu erreichen, dürfen Behörden künftig verdächtige Konten unter die Lupe nehmen. Die Fahnder können bei Verdacht der Steuerhinterziehung zunächst die Stammdaten - Name, Geburtsdatum oder Anschrift - sowie Angaben über weitere Konto - Verfügungsberechtigte abrufen. Guthaben und Geldbewegungen müssen die Banken aber erst offen legen, wenn sich der Verdacht auf Steuerbetrug erhärtet. Auch das Sozialamt und die Arbeitsagenturen dürfen die Daten bei allen inländischen Kreditinstituten abfragen. Der Kontenabruf darf nicht willkürlich oder heimlich erfolgen. Voraussetzung ist ein konkreter Anlass. Die Kontoinhaber müssen zumindest im Nachhinein die Überprüfung der Stammdaten informiert werden. Das Verfassungsgericht hatte die Kontenabfrage in der vergangenen Woche einstweilen für rechtens erklärt.

Kampf den Steuersündern

Um Steuerbetrügern besser auf die Schliche zu kommen, dürfen Behörden künftig Bankkonten kontrollieren. Die Fahnder können bei Verdacht der Steuerhinterziehung zunächst die Stammdaten abfragen - also Name, Geburtsdatum oder Anschrift. Über Guthaben und Geldbewegungen müssen die Banken allerdings erst Auskunft geben, wenn sich der Verdacht auf Steuerbetrug erhärtet. Auch Sozial- und Arbeitsämter dürfen die Daten abfragen. Die Betroffenen müssen spätestens im Nachhinein über die Nachforschungen informiert werden. Erst am vergangenen Mittwoch hatte das Bundesverfassungsgericht die Kontenabfrage für vorerst rechtens erklärt.

Auf dem Weg zum gläsernen Bankkunden

Mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts eröffnen sich ab dem 1. April ganz neue Möglichkeiten Steuern einzutreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen die erweiterte Konteneinsicht durch Behörden abgelehnt. Dies teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Gegen die Lockerung des Bankgeheimnisses über das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit hatten die Volksbank Räsfeld im Münsterland sowie weitere Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Behörden haben Zugriff auf 500 Millionen Konten

Dank des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit haben Finanzbeamteämter, Sozialämter, Bafög-Stellen und Arbeitsagenturen Zugriff auf die Daten von rund 500 Millionen Bankkonten und Wertpapierdepots. Per Knopfdruck erfahren sie, wo der Steuerzahler sein Geld hinterlegt hat und über welche Konten er Vollmachten hat, etwa das der Ehefrau oder des Sportvereins.

Besonderer Verdacht ist nicht nötig

Schon seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft beim Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismus oder andere Straftaten Konten abfragen. Pikant an der neuen Regelung ist, dass sich der Sachbearbeiter ohne besonderen Verdacht und ohne Genehmigung einen Überblick verschaffen kann. Und das mit ausdrücklicher Rückendeckung von Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD): "Es genügt (...), wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf (...) angezeigt ist."
Kontrolle? Fehlanzeige.
Der Beamte braucht weder vom betroffenen Bürger, noch von seinem Chef oder einem Richter die Erlaubnis zum Schnüffeln.

Steuerzahlerbund: Datenschutz nicht mit Füßen treten

Weniger Steuern fände auch der Bund der Steuerzahler gut. Es könne aber nicht angehen, "dass alle Steuerzahler wie Kriminelle hingestellt werden und dass der Datenschutz und das Steuergeheimnis mit Füßen getreten werden", wettert Verbandspräsident Karl Heinz Däke. Es sei nicht einmal auszuschließen, dass Finanzbeamte "einfach aus Neugierde" in Daten von Nachbarn oder Bekannten herumschnüffelten.

Betroffene werden nachträglich informiert

Das Bundesfinanzministerium bezeichnet die Vorwürfe als "Panikmache". Schließlich erfolge die Kontenabfrage nur, wenn der Bürger die Zweifel an seiner Steuererklärung nicht ausräume. Bringt auch die Abfrage keine Klarheit über die Finanzen, dürfen auch Kontostände und Umsätze angefordert werden. Nach vorgetragenen Einwändenlautstarker Nörgelei des Bundesbeauftragten für Datenschutz, Peter Schaar, will das Ministerium die Betroffenen wenigstens nachträglich über die Kontenabfrage informieren.

Höherer Pflegebeitrag

Schon seit Jahresbeginn müssen Kinderlose einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Mit einem Viertel Jahr Verspätung müssen nun auch die gut 400.000 kinderlose Rentnern unter 65 Jahre mehr zahlen. Weil die Regelung formell schon seit drei Monaten in Kraft ist, wird der Zusatzbeitrag rückwirkend erhoben. Bei einer Rente von 1000 Euro schlägt sich das in einem einmaligen Abzugsbetrag von zehn Euro nieder. Ab Mai wären dann monatlich 2,50 Euro mehr fällig.

Gesellenbrief ohne Ausbildungplatz in einem Betrieb

Nach dem neuen Berufsbildungsgesetz können Jugendliche einen Gesellenbrief künftig auch dann erwerben, wenn sie einen Beruf nicht im Betrieb, sondern an der Berufsschule erlernt haben. Zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte können auch im Ausland absolviert werden. Die dreijährige Lehrzeit wird stärker stufenweise organisiert, damit praktisch begabte Lehrlinge bereits nach zwei Jahren in einen Beruf wechseln und sich später weiterqualifizieren können. Kleinere Firmen können im Verbund mit anderen Betrieben gemeinsam Lehrstellen bereitstellen.

Keine Strafkosten für Praxisgebühr-Verweigerer

Die Praxisgebühr ist zulässig und darf von den Kassenärztlichen Vereinigungen eingetrieben werden. Verweigerern drohen aber keine Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem bundesweiten Musterverfahren entschieden (Az.: S 34 KR 269/2004). Rund 350.000 Patienten verweigern in Deutschland die Zahlung der zehn Euro.

Das Verfahren zum Eintreiben der Gebühren sollte zwischen Ärzten und Krankenkassen neu geregelt werden, empfahl das Gericht. Die bisherige Praxis sei "absurd". Im konkreten Fall verurteilte das Sozialgericht einen 48-Jährigen zur Zahlung der zehn Euro. Er hatte vergeblich argumentiert, die Gebühr angesichts eines Nettoeinkommens von 1000 Euro nicht aufbringen zu können. Die insgesamt vielfach höheren Mahn- und Gerichtskosten könnten dem Mann aber nicht aufgebürdet werden, befand die 34. Kammer.

Das Urteil stieß bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein auf Kritik. "Das ist noch schlimmer als wir befürchtet hatten", sagte deren stellvertretender Vorsitzende der KV Nordrhein. Die Ärzte werden nun vermutlich noch mehr Schwierigkeiten haben, die zehn Euro einzuziehen. Das Urteil öffnet Tür und Tor, die Gebühr nicht zu bezahlen."

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