Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Beginn der Versorgungsleistung hängt ab vom Zeitpunkt der Antragstellung. Es empfiehlt sich, den Antrag unverzüglich zu stellen.
Ein formloser Antrag beim Versorgungsamt genügt. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer Krankenkasse , einem Rentenversicherungsträger oder bei der Stadt/Gemeinde abgegeben werden. Minderjährige können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge stellen.
Als Leistungen nach dem OEG können u.a. gewährt werden: