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Information zum Tag der Kriminalitätsopfer am 22.03.2006
Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: körperliche Gesundheitsstörungen
Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: seelische Störungen
Sexueller Missbrauch
Der Grundsatz nach dem OEG
Antragstellung
Zuständige Versorgungsämter:

Antragstellung

Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Beginn der Versorgungsleistung hängt ab vom Zeitpunkt der Antragstellung. Es empfiehlt sich, den Antrag unverzüglich zu stellen.

Ein formloser Antrag beim Versorgungsamt genügt. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer Krankenkasse , einem Rentenversicherungsträger oder bei der Stadt/Gemeinde abgegeben werden. Minderjährige können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge stellen.

Als Leistungen nach dem OEG können u.a. gewährt werden:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Laufende Renten an Geschädigte (bei Verletzungsfolgen ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert) und an Hinterbliebene
  • Maßnahmen der Rehabilitation
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