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Information zum Tag der Kriminalitätsopfer am 22.03.2006
Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: körperliche Gesundheitsstörungen
Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: seelische Störungen
Sexueller Missbrauch
Der Grundsatz nach dem OEG
Antragstellung
Zuständige Versorgungsämter:

Der Grundsatz nach dem OEG

lautet, dass unschuldig gewordene Opfer von Gewalttaten, die durch die Tat gesundheitliche Beeinträchtigungen körperlicher und/oder seelischer

Art erlitten haben, auf Antrag Leistungen nach dem OEG erhalten können.

Anspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern). Auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem OEG erhalten.

  • Gewalttaten im Sinne des Opferentschädigungsgesetz sind:
    • Alle vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungshandlungen
    • Nur vorsätzlich beigebrachte Verletzungen bzw. vorsätzliche Tötungen führen zu einem Anspruch auf Entschädigung. Fahrlässig, als auch aus Unachtsamkeit herbeigeführte Schädigungen, fallen nicht unter das Gesetz.
    • Alle Sexualdelikte
    • Die Betonung liegt hier auf alle Sexualstraftaten, so dass auch der sogenannte gewaltlose sexuelle Missbrauch von Kindern und anderen Schutzbefohlenen zu Entschädigung führt.
    • Misshandlung von Kindern
    • Aktive körperliche Misshandlung von Kindern stellt selbstverständlich einen tätlichen Angriff dar. Aber auch das Unterlassen der Herbeiführung medizinischer Versorgung eines erkrankten Kindes oder die Mangelernährung eines Kindes sind als tätliche Angriffe (in Form des Unterlassens) zu bewerten.
    • Tathandlungen, die bei dritten Personen, also einer nicht unmittelbar tätlich angegriffenen Person, einen Schockschaden auslösen.
    • Mobbing
      Mobbing-Aktivitäten können nur dann als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung und damit als Gewalttat im Sinne des OEG anzusehen sein, wenn sie die Schwelle zum kriminellen Unrecht überschreiten und als Tätlichkeiten begangen werden. Es bleibt offen, ob ein Anspruch nach dem OEG begründet wird, wenn es zu einer Kette tätlicher Angriffe kommt, die nicht jeder für sich genommen, wohl aber in ihrer Gesamtwirkung allgemein geeignet sind, eine psychische Krankheit hervorzurufen.
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