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Information zum Tag der Kriminalitätsopfer am 22.03.2006
Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: körperliche Gesundheitsstörungen
Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: seelische Störungen
Sexueller Missbrauch
Der Grundsatz nach dem OEG
Antragstellung
Zuständige Versorgungsämter:

Information zum Tag der Kriminalitätsopfer am 22.03.2006

Zum Tag der Kriminalitätsopfer möchten wir unsere Leser daran erinnern, dass viele Menschen ihre Ansprüche und Möglichkeiten gar nicht kennen.

Es scheint uns wichtig erneut darauf hinzuweisen, dass Opfer von Gewaltkriminalität aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) über ihre Rechte ableiten können und veranlasst werden, die notwendigen Anträge zu stellen.

Das Problem der Gewaltkriminalität ist in unserer Gesellschaft allgegenwärtig und wird uns auch in Zukunft nicht los lassen. Eine Abnahme der Gewaltdelikte ist nicht zu erkennen - im Gegenteil. Die folgenden Beispiele von Gewaltkriminalität sind alle Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz:

Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: körperliche Gesundheitsstörungen

Zwischen Frau O. und ihrem Lebensgefährten Herr S. kommt es zu einem Streit. Im Laufe der verbalen Auseinandersetzung wird Herr S. handgreiflich. Er schlägt Frau O. Durch einen Faustschlag fällt Frau O. rückwärts mit dem Kopf auf einen Heizkörper und bleibt bewusstlos liegen.

Polizei und Rettungsdienst werden unverzüglich informiert.

Frau O. hat schwerste Schädel- Hirnverletzungen erlitten.

Vorsätzliche Körperverletzung - Folgen: seelische Störungen

Herr M. geht spät abends nach Hause. Auf der Straße wird er von Skin-Heads angepöbelt. Als Herr M. darauf nicht reagiert, versetzt ihm ein Skin-Head einen Faustschlag ins Gesicht. Er wird ins Krankenhaus eingeliefert und muss dort eine Woche verbringen. Sechs Wochen später sind zwar seine Verletzungsfolgen (Prellung im Gesicht, Bluterguss am rechten Auge) abgeklungen.

Herr M. leidet jedoch heute noch unter seelischen Störungen (Schlafstörungen, Alpträume, ständiges Widererleben der Gewalttat, Depressionen, Angstzustände, Nervosität) als Folgen der Gewalttat; er konnte das erlittene Trauma noch nicht verarbeiten.

Sexueller Missbrauch

Frau K. benötigt seit etlichen Jahren psychotherapeutische Behandlung. In ihrer Kindheit ist sie vom Stiefvater jahrelang sexuell missbraucht worden. Der lange zurückliegende Missbrauch ist ihr erst vor einigen Jahren wieder richtig bewusst geworden. Seitdem leidet sie unter Alpträumen, Schlafstörungen und heftigen Depressionen.

Die Polizei wurde damals nicht eingeschaltet - die Straftat ist zwischenzeitlich auch verjährt.

Der Grundsatz nach dem OEG

lautet, dass unschuldig gewordene Opfer von Gewalttaten, die durch die Tat gesundheitliche Beeinträchtigungen körperlicher und/oder seelischer

Art erlitten haben, auf Antrag Leistungen nach dem OEG erhalten können.

Anspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern). Auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem OEG erhalten.

  • Gewalttaten im Sinne des Opferentschädigungsgesetz sind:
    • Alle vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungshandlungen
    • Nur vorsätzlich beigebrachte Verletzungen bzw. vorsätzliche Tötungen führen zu einem Anspruch auf Entschädigung. Fahrlässig, als auch aus Unachtsamkeit herbeigeführte Schädigungen, fallen nicht unter das Gesetz.
    • Alle Sexualdelikte
    • Die Betonung liegt hier auf alle Sexualstraftaten, so dass auch der sogenannte gewaltlose sexuelle Missbrauch von Kindern und anderen Schutzbefohlenen zu Entschädigung führt.
    • Misshandlung von Kindern
    • Aktive körperliche Misshandlung von Kindern stellt selbstverständlich einen tätlichen Angriff dar. Aber auch das Unterlassen der Herbeiführung medizinischer Versorgung eines erkrankten Kindes oder die Mangelernährung eines Kindes sind als tätliche Angriffe (in Form des Unterlassens) zu bewerten.
    • Tathandlungen, die bei dritten Personen, also einer nicht unmittelbar tätlich angegriffenen Person, einen Schockschaden auslösen.
    • Mobbing
      Mobbing-Aktivitäten können nur dann als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung und damit als Gewalttat im Sinne des OEG anzusehen sein, wenn sie die Schwelle zum kriminellen Unrecht überschreiten und als Tätlichkeiten begangen werden. Es bleibt offen, ob ein Anspruch nach dem OEG begründet wird, wenn es zu einer Kette tätlicher Angriffe kommt, die nicht jeder für sich genommen, wohl aber in ihrer Gesamtwirkung allgemein geeignet sind, eine psychische Krankheit hervorzurufen.

Antragstellung

Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Beginn der Versorgungsleistung hängt ab vom Zeitpunkt der Antragstellung. Es empfiehlt sich, den Antrag unverzüglich zu stellen.

Ein formloser Antrag beim Versorgungsamt genügt. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer Krankenkasse , einem Rentenversicherungsträger oder bei der Stadt/Gemeinde abgegeben werden. Minderjährige können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge stellen.

Als Leistungen nach dem OEG können u.a. gewährt werden:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Laufende Renten an Geschädigte (bei Verletzungsfolgen ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert) und an Hinterbliebene
  • Maßnahmen der Rehabilitation

Zuständige Versorgungsämter:

Versorgungsämter der jeweiligen Länder finden Sie hier .

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