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Die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2007
Erläuterung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2007

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2007

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 3.11.2006 die nachfolgenden neuen Rechnungsgrößen für das Jahr 2007 bekannt gegeben:

2007 (in Euro)

West

Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze (ArV/ AV)

5250

63000

4550

54600

Beitragsbemessungsgrenze (Knappschaft)

6450

77400

5550

66600

Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung)

5250

63000

4550

54600

Versicherungspflichtgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung)

3975

47700

3975

47700

Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung)

3563

42750

3563

42750

Bezugsgröße

2450

29400

2100

25200

Geringfügigkeitsgrenze

400

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr

29488

Erläuterung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2007

Das Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 als Teil des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2007, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2005 orientieren.

Basis für die Fortschreibung ist die ebenfalls mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze eingeführte Definition des neuen Begriffs Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Denn die Bundesregierung hatte beschlossen, dass von den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) erfasste Entwicklungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen, bei der Berechnung von Werten der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben sollen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II - also der sogenannten Zusatzjobs - bei der Lohnentwicklung gemäß VGR sich nicht auf die Höhe von Rentenanpassungen und bei der Bestimmung der übrigen Rechengrößen in der Sozialversicherung auswirken kann.

Damit die gesetzlichen Änderungen bereits bei der Bestimmung der Sozialversicherungs-Rechengrößen für das Jahr 2007 (Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt, Jahresarbeitsentgeltgrenze) wirken können, wurden diese ausnahmsweise gesetzlich festgesetzt (anstelle der sonst üblichen Verordnung).

Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu-rückgegriffen. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2005 bundeseinheitlich 0,66 v. H. und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 0,49 v. H. und in den neuen Ländern 1,38 v. H.

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