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Die wichtigsten Änderungen für ALG-II-Empfänger zum 1. August 2006 -Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt in Kraft.
Vermögensfreibeträge
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Sofortangebote
Sanktionen
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich
Familien
Erreichbarkeit/Urlaub

Erreichbarkeit/Urlaub

Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein. Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.

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