Zugleich treten für junge Arbeitslose bis zum Alter von 25 Jahren allerdings Kürzungen in Kraft. Sie erhalten ab Juli nur noch 276 Euro im Monat, wenn sie im Haushalt der Eltern leben. Bei einem Auszug haben sie nur Anspruch auf Leistungen, wenn die Arbeitsgemeinschaften aus Kommunen und Arbeitsagenturen die Gründung des eigenen Haushalts zuvor genehmigen.
ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren werden künftig in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen und bekommen nur noch 80 Prozent des Regelsatzes. Im Falles eines Auszugs aus der elterlichen Wohnungen haben sie nur Anspruch auf Leistungen für Unterhalt und Heizung, wenn der kommunale Träger dies vorher zugesichert hat. Diese Zusicherung muss nur dann erteilt werden, wenn die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils leben können, sie aus beruflichen Gründen bei ihren Eltern ausziehen müssen oder "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt".
Für die geplante Änderung gilt als Stichtag der 17. Februar: Unter 25-Jährige, die vor diesem Stichtag aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen sind, fallen nicht unter die Neuregelung. Nach Aussage der SPD-Fraktion ist damit sichergestellt, dass Jugendliche, die vor dem 17. Februar die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern verlassen haben, "nicht mit einem Zwangsumzug rechnen müssen". Auf mehrmaliges Nachfragen der Bündnisgrünen räumte ein Vertreter der Bundesregierung aber ein, es sei "praktisch denkbar", dass Jugendliche unter 25 Jahren, die erstmals mit Genehmigung des Trägers eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen würden und dann später nochmals umziehen wollten, an die Bedarfsgemeinschaft der Eltern zurückverwiesen werden könnten. Dies sei jedoch "eine absolut theoretische Diskussion", so dass diese Fälle "praktisch keine Rolle" spielten. Die Bundesregierung stellte klar, dass sowohl Erstauszüge als auch alle möglichen weiteren Umzüge nach dem 17. Februar für jugendliche ALG-II-Bezieher genehmigungspflichtig seien.