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Bekanntmachung der Neufassung des Versorgungsrücklagegesetzes
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz ? VersRücklG)
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Errichtung
§ 3 Zweck
§ 4 Rechtsform
§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
§ 6 Zuführung der Mittel
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 8Vermögenstrennung
§ 9 Wirtschaftsplan
§ 10 Jahresrechnung
§ 11 Beirat
§ 12 Auflösung
Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel

  • (1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
  • (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge können bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen angelegt werden. Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.
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