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Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
§ 1 Berechtigte
§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung
§ 4 Beschränkte Rückwirkung
§ 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
§ 8 Aufbringung der Mittel
§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 (weggefallen)
§ 12a (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)
§ 13 (Inkrafttreten )

§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung

  • (1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge ( § 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
  • (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat.
  • (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:
    • 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,
    • 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.
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