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Merkzeichen und die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
Merkzeichen G
Merkzeichen Gl
Merkzeichen B
Beispiele für die Annahme der Notwendigkeit ständiger Begleitung
Merkzeichen H
Merkzeichen aG
Merkzeichen RF
Merkzeichen Bl
Merkzeichen 1. Kl
Einem Merkzeichen gleichgestellt ist die "Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit"

Merkzeichen B

  • Nach § 146 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt notwendig ist.

Beispiele für die Annahme der Notwendigkeit ständiger Begleitung

  • Querschnittsgelähmten
  • Ohnhändern
  • Blinden und den Sehbehinderten, bei denen die Sehbehinderung mit einem GdB von wenigstens 70 vorliegt oder bei Sehbehinderungen, bei denen wegen der Sehbehinderung ein GdB von 50 oder 60 vorliegt, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung)
  • Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist
  • Hörbehinderten bei denen Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit im Kindesalter
    ( in der Regel bis zum 16. Lebensjahr_ Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) vorliegt
  • geistig Behinderten bei denen eine entsprechende Störung der Orientierungsfähigkeit vorliegt (dies ist anzunehmen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit wegen der geistigen Behinderung festzustellen ist, als wenn z. B. die Behinderten sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können; solche Umstände sind gegeben, wenn allein für die geistige Behinderung ein GdB von 100 vorliegt_ bei einem GdB von 80 oder 90 wird dies in den meisten Fällen ebenfalls zu bejahen sein_ bei einem GdB unter 80 kommt dies nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht)
  • Anfallskranken (Schwerbehinderten mit hirnorganischen Anfällen ab einer mittleren Anfallshäufigkeit, die für sich allein einen GdB von mindestens 60 _ 80 bedingen und die Anfälle überwiegend am Tage auftreten _ analoges gilt beim Diabetes mellitus mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen und häufigen hypoglykämischen Schocks _ ) bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist
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