Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen. Eine solche Beeinträchtigung kann unter anderem auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen, und zwar auch dann, wenn dieser für sich allein noch keinen GdB von wenigstens 30 ausmacht und sich ein Gesamt-GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Beeinträchtigungen ergibt.
Eine dauernde Einbuße (zum Beispiel: bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30) oder der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten bei Schäden an den Sinnesorganen (zum Beispiel: bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30) vorliegen.
Der im
§ 33 b EStG
verwendete Begriff "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" ist nach der Rechtsprechung nicht eng auszulegen und bezieht sich auf die Einbuße der Fähigkeit, sich körperlich - insbesondere von Ort zu Ort - zu bewegen. Eine solche Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn diese auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruht, der für sich allein noch keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 25 ausmacht, und ein GdB um 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Behinderungen zustande kommt.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten, die bei gewöhnlicher Belastung zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führen (beispielsweise bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB/MdE-Grad von 30), oder bei Schäden an den Sinnesorganen (beispielsweise bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB um 30 ) vorliegen.