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Merkzeichen und die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
Merkzeichen G
Merkzeichen Gl
Merkzeichen B
Merkzeichen H
Merkzeichen aG
Merkzeichen RF
Merkzeichen Bl
Merkzeichen 1. Kl
Einem Merkzeichen gleichgestellt ist die "Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit"

Merkzeichen 1. Kl

  • Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v.H., deren Zustand bei Reisen ständig die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert, in Betracht. Dieser Nachteilsausgleich kommt für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE um mindestens 70 v.H. in Betracht . Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten sind in der Regel als gegeben anzusehen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen ist, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagestufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt.
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