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Merkzeichen und die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
Merkzeichen G
Beispiele für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
Prüfung der Voraussetzungen
Merkzeichen Gl
Merkzeichen B
Merkzeichen H
Merkzeichen aG
Merkzeichen RF
Merkzeichen Bl
Merkzeichen 1. Kl
Einem Merkzeichen gleichgestellt ist die "Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit"

Beispiele für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
  • bei inneren Leiden, vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung). Dabei ist stets danach zu beurteilen, ob der Behinderte infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
  • bei Hilflose und Gehörlosehaben
    • Gehörlos im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
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