Die wichtigsten merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche
Merkzeichen G
Auszug der wichtigsten Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche zu diesem Merkzeichen (weitere Informationen erhalten Sie unter dem Portalzugang Vergünstigungen):
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Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr;
SGB 9 §§ 145 - 147
oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung;
KraftStG § 3a Abs. 2 Satz 1
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Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB wenigstens 50% und Merkzeichen G: 0,30 je km;
EStG § 9 Abs 2
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Abzugsbetrag für Privatfahrten bei
GdB
wenigstens 70% + und Merkzeichen G: bis zu 3000 km x 0,30 = 900 ;
EStG § 33
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Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 vom Hundert;
BSHG § 23 Abs 1
Merkzeichen B
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Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen;
SGB 9 §§ 145 - 147
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Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften; s. Passagetarife der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften
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Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen Blinder im internationalen Eisenbahnverkehr;
Merkzeichen aG
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Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr;
SGB 9 §§ 145 - 147
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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung;
KraftStG § 3a Abs. 1
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Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km x 0,30 = 4.500 ;
EStG § 33
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Kostenloser Fahrdienst für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen (DRK, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe);
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Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
StVO § 46 Abs 1
Merkzeichen H
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Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr;
SGB 9 §§ 145 - 147
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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung;
KraftStG § 3a Abs. 1
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Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 ;
EStG § 33b
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Befreiung von der Hundesteuer; nach Ortssatzungen über die Hundesteuer
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Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
Merkzeichen RF
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Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 BefrVO
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Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
Merkzeichen 1.KL
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Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse - auch Schlafwagen für Beschädigte nach dem BVG und dem BEG, wenn die MdE mindestens 70 v.H. beträgt; siehe Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92, Tarifstelle VIII b
Merkzeichen Bl
Auszug der wichtigsten Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche zu diesem Merkzeichen (weitere Informationen erhalten Sie unter dem Portalzugang Vergünstigungen):
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Unentgeltliche Beförderung im öffentlicher Nahverkehr;
§§ 145 - 147 SGB IX
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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
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Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 Abs 1 BefrVO
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Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
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Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 ; § 33b EStG
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Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
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Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung;
§ 46 Abs 1 StVO
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Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
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Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen; § 4 Nr. 19 UStG
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Portofreie Beförderung v. Blindensendungen; s. Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
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Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen Blinder im internationalen Eisenbahnverkehr; s. Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC), Anhang IV
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Gewährung von Blindengeld; Gesetz über die Landesblindenhilfe
Merkzeichen Gl
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Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz; Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle: GdB wenigstens 50% und Merkzeichen G 0,30 je km;
§ 9 Abs 2 EStG
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Bei GdB wenigsten 90%: Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist