Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen leiten sich dabei von Mindestvomhundertsätzen ab, die in der - auch bei der Behindertenbegutachtung zu beachten - Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.
Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Mindestvomhundertsätzen angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung).
Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdB/MdE Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen. Für die GdB Beurteilung ist deshalb zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.
Die Vorschrift Funktionssysteme zusammenzufassen hat in der Praxis eine besonders gewichtige Bedeutung und wird häufig - zu Lasten der Antragsteller - falsch angewandt, in dem Einzelgrade der Behinderung für ein Funktionssystem gestückelt werden und durch die Regelung in Punkt 19, wonach 10er und bisweilen auch 20er Grade der Behinderung bei der Bildung des Gesamt-GdB unberücksichtigt bleiben können, wird dann ein zu niedriger Gesamt-GdB für das Funktionssystem ermittelt. Vergleiche hierzu insbesondere die Auseinandersetzung mit der Verfahrensweise zu den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit .
Beispiel:
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Verschleiß der Lendenwirbelsäule |
GdB 20 |
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Verschleiß der Brustwirbelsäule |
GdB 10 |
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Verschleiß der Halswirbelsäule |
GdB 10 |
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Schulter-Arm-Syndrom |
GdB 10 |
Würde man hieraus einen Gesamt-GdB bilden, so ergäbe sich, unter Berücksichtigung von Punkt 19 der "Anhaltspunkte", ein Gesamt-GdB von 20. Die Behinderung muss allerdings hier richtig lauten:
Verschleißerscheinung der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom.GdB 30".
Nur so wird eine im Endergebnis ungünstige Splittung vermieden.
Es auch angezeigt, mehrere Funktionssysteme in einer Behinderung zusammenzufassen, insbesondere dann, wenn die eine Behinderung die andere bedingt.