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Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB)
Einführung MdE/GdB
Physiologische Veränderungen im Alter
pathologische Veränderungen
Graduierung von MdE/GdB
Zeitraum der MdE/GdB
Berücksichtigung seelische Begleiterscheinungen
Berücksichtigung von Schmerzen
GdB-Assistent zum Ermitteln des Einzel-GdB und Gesamt-GdB

Berücksichtigung von Schmerzen

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdE-Tabelle an-gegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.

Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertengesetz zu einer Beurteilung des GdB aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen, die nach anderen Gesetzen getroffen worden sind, gebunden. Umgekehrt gilt das gleiche.

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