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Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB)
Einführung MdE/GdB
Physiologische Veränderungen im Alter
pathologische Veränderungen
Graduierung von MdE/GdB
Zeitraum der MdE/GdB
Berücksichtigung seelische Begleiterscheinungen
Berücksichtigung von Schmerzen
GdB-Assistent zum Ermitteln des Einzel-GdB und Gesamt-GdB

Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB)

Einführung MdE/GdB

MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und GdB (Grad der Behinderung) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkung im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im Sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann.

GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher Weise wie für alte Menschen.

Physiologische Veränderungen im Alter

Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.

Hierzu gehören:

  • die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
  • die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch physiologische Gewebealterung (entsprechend den altersabhängigen Sollwerten der EGKS , der Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - siehe Nummer 8 Absatz 4, Seite 10),
  • eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule (=geringgradige Abweichungen von den Normwerten der Bewegungsmessungen nach der Neutral-O-Methode - siehe Nummer 8 Absätze 10 bis 14, Seiten 12, 17),
  • das Nachlassen von Libido oder Potenz,
  • das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit,
  • die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit (Presbyopie = Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis = altersbegleitender Hochton-Hörverlust).

pathologische Veränderungen

Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, beispielsweise

  • Geschwülste,
  • Folgen ateriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit, Arterienverschlüsse),
  • stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen.
  • Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgie) und
  • über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen (z.B. Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei zerebrovaskulärer Insuffizienz) bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z.B. "Altersdiabetes", "Alters-Star") bezeichnet werden.

Graduierung von MdE/GdB

Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen leiten sich dabei von Mindestvomhundertsätzen ab, die in der - auch bei der Behindertenbegutachtung zu beachten - Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.

Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Mindestvomhundertsätzen angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung).

Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdB/MdE Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen. Für die GdB Beurteilung ist deshalb zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.

Die Vorschrift Funktionssysteme zusammenzufassen hat in der Praxis eine besonders gewichtige Bedeutung und wird häufig - zu Lasten der Antragsteller - falsch angewandt, in dem Einzelgrade der Behinderung für ein Funktionssystem gestückelt werden und durch die Regelung in Punkt 19, wonach 10er und bisweilen auch 20er Grade der Behinderung bei der Bildung des Gesamt-GdB unberücksichtigt bleiben können, wird dann ein zu niedriger Gesamt-GdB für das Funktionssystem ermittelt. Vergleiche hierzu insbesondere die Auseinandersetzung mit der Verfahrensweise zu den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit .

Beispiel:

Verschleiß der Lendenwirbelsäule

GdB 20

Verschleiß der Brustwirbelsäule

GdB 10

Verschleiß der Halswirbelsäule

GdB 10

Schulter-Arm-Syndrom

GdB 10

Würde man hieraus einen Gesamt-GdB bilden, so ergäbe sich, unter Berücksichtigung von Punkt 19 der "Anhaltspunkte", ein Gesamt-GdB von 20. Die Behinderung muss allerdings hier richtig lauten:

Verschleißerscheinung der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom.GdB 30".

Nur so wird eine im Endergebnis ungünstige Splittung vermieden.

Es auch angezeigt, mehrere Funktionssysteme in einer Behinderung zusammenzufassen, insbesondere dann, wenn die eine Behinderung die andere bedingt.

Zeitraum der MdE/GdB

GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dem entsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden entspricht.

Schwankungen

Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden - über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus - der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen - im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem "durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Im Todesfall

Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.

Zukünftige Störungen

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Berücksichtigung seelische Begleiterscheinungen

Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten.

Die in der GdB/MdE-Tabelle niedergelegten Sätze des GdB berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust).

Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-Bewertung berechtigt. Vergleichsmaßstab kann aber - im Interesse einer gerechten Beurteilung - nicht der Behinderte sein, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beurteilungsgrundlage ist wie immer die all-gemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychore-aktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - insbesondere eine Psychotherapie - erforderlich ist.

Berücksichtigung von Schmerzen

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdE-Tabelle an-gegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.

Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertengesetz zu einer Beurteilung des GdB aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen, die nach anderen Gesetzen getroffen worden sind, gebunden. Umgekehrt gilt das gleiche.

GdB-Assistent zum Ermitteln des Einzel-GdB und Gesamt-GdB

Unter Berücksichtigung jahrelanger Erfahrungen im Behinderten- Sozialen Entschädigungsrecht wurde der sogenannte GdB-Assistent entwickelt. Mit diesem Computer-Programm können Sie sich schnell einen Überblick verschaffen, welche Behinderungen (Funktionsbeeinträchtigungen) welche Einzel-GdB bzw. bei mehreren Behinderungen, welche Gesamt-GdB in Ihrem Falle wahrscheinlich zum Tragen kommt. Grundlage des GdB-Assistenten sind die Anhaltspunkte der ärztlichen Gutachtertätigkeit . Dieses System ist jedoch lediglich ein Hilfsmittel und ersetzt niemals eine fundierte ärztliche Beurteilung, wie sie in jedem Einzelfall von den Versorgungsämtern vorzunehmen ist. Das heißt, der beurteilende Arzt hat eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen im Vergleich mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE Werte angegeben sind. Dies kann der GdB-Assistent natürlich nur in Ansätzen leisten. Insofern ist das „ermittelte“ Ergebnis nur ein Anhalt für die Beurteilung oder Nachvollziehung einer eventuelle Entscheidung der Versorgungsverwaltung.

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