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Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Pflegefall (BSHG - SGB XII)
Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)
Können auch in Pflegestufe 0 Leistungen bezogen werden?
Müssen das eigene Haus oder die Wohnung verkauft werden, bevor Leistungen beansprucht werden können?
Kann das Sozialamt Leistungen wieder zurückfordern?
Wie hoch sind die Leistungen?
Was bleibt der Ehefrau oder dem Ehemann, wenn der Partner im Pflegeheim lebt?
Was bleibt Alleinstehenden, wenn sie in einem Pflegeheim leben?
Müssen Kinder für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen?
Beispiel zur groben Einschätzung des Unterhaltsbeitrags:

Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Pflegefall (BSHG - SGB XII)

Auch nach Einführung der Pflegeversicherung sind immer noch fast die Hälfte aller Pflegeheimbewohner auf Leistungen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (das BSHG ist Teil des SGB XII ) angewiesen. In der häuslichen Pflege sind Sozialhilfeleistungen andererseits leider noch viel zu wenig bekannt und viele schätzen ihren Umfang und die Voraussetzungen für einen Anspruch falsch ein.

Die folgenden Hinweise fassen derzeitige Regelungen zusammen.

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