Leibliche oder adoptierte Kinder sind zwar zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, die notwendigen Zuzahlungen bei einem Pflegeheimaufenthalt werden jedoch meist überschätzt.
Bei der Berechnung der Zuzahlung ist nur das laufende Einkommen der leiblichen oder adoptierten Kinder entscheidend. Vermögenswerte der Kinder (Wohnung, Sparguthaben usw.) müssen, soweit sie nicht außergewöhnlich hoch sind, nicht eingesetzt werden und spielen auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags meist keine Rolle. Beim laufenden Einkommen der leiblichen Kinder gibt es hohe Freigrenzen. Erst wenn diese überschritten werden, muss ein Unterhaltsbeitrag geleistet werden. Die Freigrenze erhöht sich, wenn der unterhaltspflichtige Sohn oder die Tochter selbst unterhaltspflichtige Kinder hat. Ebenso erhöht sich die Einkommensfreigrenze, wenn sonstige finanzielle Belastungen vorhanden sind.
Aus dem Einkommen von Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen ist in keinem Fall ein Unterhaltsbeitrag zu leisten.