Wurden Leistungen als Darlehen gewährt, muss dass Darlehen zurückgezahlt werden, sobald es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zulassen.
Wenn der Pflegebedürftige und sein Ehepartner verstorben sind, kann das Sozialamt nach dem Sozialhilfegesetz auf deren Nachlass zurückgreifen. Der Nachlass kann jedoch nur bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen angetastet werden.
Wollen Kinder vermeiden, dass das elterliche Haus verkauft werden muss oder in den Besitz des Sozialamts übergeht und sind sie nicht in der Lage, den geforderten Betrag aufzubringen, kann entweder eine Ratenzahlung vereinbart werden oder sie können eine Hypothek auf das Haus aufnehmen.
Auch wenn ein Haus oder eine Wohnung bereits vor dem Tod eines Ehepartners an die eigenen Kinder verschenkt wurde, müssen die Kinder das Wohneigentum für die eventuellen Rückforderungen des Sozialamts einsetzen, es sei denn, diese Schenkung liegt bereits mehr als 10 Jahre zurück.
Ein nicht voraussehbarer Vermögenszuwachs, wie eine plötzliche Erbschaft oder ein Lottogewinn kann vom Sozialamt nicht im Sinne einer Rückforderung angetastet werden. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners kann das Sozialamt allerdings auf den Nachlass und damit auf den verbliebenen Teil des Vermögenszuwachses zurückgreifen.