Solange der Leistungsempfänger ( Pflegebedürftiger ) oder sein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus lebt, bleibt das Wohneigentum geschützt. Die Größe des Wohnraums und der Wert müssen sich allerdings in einem angemessenen Rahmen bewegen (kein Mietshaus, Villa o.ä.).
Liegt der Wert oder die Größe des Wohnraums über der Grenze, die vom Sozialamt als angemessen anerkannt werden kann, werden Sozialhilfeleistungen häufig als Darlehen gewährt. Dies hat für den Leistungsempfänger den Vorteil, dass er sein Wohneigentum nicht veräußern muss. Das Sozialamt kann andererseits sofort eine Rückzahlung der Leistungen fordern, wenn der Leistungsempfänger dazu in der Lage ist. Leistungen können beispielsweise auch Darlehensweise gewährt werden, wenn Sparvermögen fest angelegt ist und kurzfristig nur mit erheblichem Verlust abgerufen werden kann.
Das gemeinsame Haus oder die Wohnung, in der der Ehepartner eines Pflegeheimbewohners lebt, ist kein geschütztes Vermögen mehr, wenn der Ehepartner stirbt.
Das Wohneigentum wird in diesem Fall nicht mehr von der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" genutzt und wird deshalb zum einsetzbaren Vermögen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach dem Sozialhilfegesetz neben dem Ehepartner auch minderjährige unverheiratete Kinder. Demenzkranke haben jedoch selten Kinder in diesem Alter.
Das Sozialamt geht dann davon aus, dass der Vermögenswert des Wohneigentums fortan für die Begleichung der Heimkosten eingesetzt werden kann und wird deshalb seine Zahlungen einstellen. Bisher gewährte Leistungen müssen allerdings nicht zurückgezahlt werden. Dieser Fall kann erst eintreten, wenn beide Ehepartner verstorben sind und das Sozialamt auf das Erbe zurückgreifen kann.
Will man vermeiden, dass das Wohneigentum verkauft werden muss, um für laufende Heimkosten aufzukommen, gibt es dafür grundsätzlich zwei Wege.
Falls bereits vor dem Tod des Partners beträchtliche Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, kann es für die künftigen Erben vorteilhafter sein, wenn eine Hypothek aufgenommen wird. Dadurch fallen die Heimkosten dem Pflegebedürftigen zur Last, auf dessen Nachlass das Sozialamt bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen zurückgreifen kann (vergl.: "Rückgriff auf das Erbe"). Wird das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht belastet, da andere Personen die Heimkosten übernehmen, steht es nach dessen Tod in voller Höhe für Rückzahlungen zur Verfügung.