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Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Pflegefall (BSHG - SGB XII)
Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)
Können auch in Pflegestufe 0 Leistungen bezogen werden?
Müssen das eigene Haus oder die Wohnung verkauft werden, bevor Leistungen beansprucht werden können?
Kann das Sozialamt Leistungen wieder zurückfordern?
Wie hoch sind die Leistungen?
Was bleibt der Ehefrau oder dem Ehemann, wenn der Partner im Pflegeheim lebt?
Was bleibt Alleinstehenden, wenn sie in einem Pflegeheim leben?
Müssen Kinder für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern aufkommen?
Beispiel zur groben Einschätzung des Unterhaltsbeitrags:

Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege" (§ 68 BSHG)

Das monatliche Einkommen des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners muss unter bestimmten Höchstgrenzen liegen, die individuell ermittelt werden. Diese Einkommensfreigrenzen erhöhen sich u.a. durch die Höhe der Pflegestufe, die Zahl mitzuversorgender Familienangehöriger sowie durch die Höhe der Wohnungsmiete und anderer finanzieller Belastungen. Die Freigrenzen liegen speziell im Bereich "Hilfe zur Pflege" oft höher als vermutet. Z.B. kann eine allein stehende pflegebedürftige Person, die in der eigenen Wohnung lebt, in Pflegestufe 3 auch bei einem Nettoeinkommen von über 1.500,00 EUR monatlich noch zusätzlich Sozialhilfeleistungen erhalten.

Das Vermögen des Pflegebedürftigen muss bis auf 2.301,00 EUR aufgebraucht sein. Bei Verheirateten sind es 2.915,00 EUR des gemeinsamen Vermögens. Größere Vermögenswerte, die nachweisbar - aufgrund von Kontoauszügen oder Schenkungsurkunden - innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt wurden, müssen von den Beschenkten zurückerstattet werden und vom Pflegebedürftigen zunächst verbraucht werden, bis Sozialhilfeleistungen möglich sind. Diese Regelung soll vor allem den Missbrauch von Sozialhilfeleistungen verhindern. Schenkungen werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgefordert (z.B. so genannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie ein angemessener Geldbetrag zu besonderen Anlässen).

Sozialhilfeleistungen sind allen anderen Leistungen (z.B. durch die Pflegeversicherung oder die Krankenkasse) nachgeordnet. Das heißt, sie werden, soweit ein Anspruch auf andere Leistungen besteht, nur in Ergänzung zu diesen gewährt.

Mit einem Antrag auf Leistungen der "Hilfe zur Pflege" muss eine Einwilligung zur Offenlegung der eigenen Vermögensverhältnisse abgegeben werden. Das heißt, das Sozialamt darf sich zum Schutz vor Leistungsmissbrauch Informationen über Bankkonten u.ä. einholen.

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